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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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VI!

liche Berechtigung der freiherrlichen, jetzt gräflichen Familie Seins-heim, als eines vormals reichsständischen, dann paragirten oderapanagirten Zweiges meines fürstlichen Hauses scheint somit sammtallen sich daraus ergebenden Konsequenzen geführt zu sein.

Vom rein geschichtlichen Standpunkte aus und alles künstlichenApparates entkleidet, stellt sich mir aber der Sachverhalt folgender-maßen dar:

Kraft des Straubinger Vertrages vom Jahr 1655 war dergrößte Theil der Seinsh eim'schen Fideicommißgüter in Frankeni die Reichsherrschaft Seinsheim) bis auf Erlach, welches vor-läufig Seinsheimisch blieb, an das Schwarzenberg'sche Hausübergegangen.

Die eventuelle Erbfolge in diesen Gütern wurde den Herren vonSeinsheim, hingegen aber auch meinem Hause die eventuelle Suc-cession in der Seinsh eim'schen Herrschaft Sünching, damals Fidei-kommiß, worüber noch heute unausgetragene Differenzen zwischen meinemund dem gräflichen Hause Seins heiin schweben, sichergestellt. Auchwurden wegen Erlach es kann darüber kaum ein Zweifel bestehen Stipulationen wegen Ausübung des Sitz- und Stimmrechtes imfränkischen Kreise getroffen. Weder vor, noch weniger nach dem Ver-kaufe von Erlach fand ein Gebrauch des Sitzes und Votums vonSei ns heimischer Seite statt, was aber, nach den AusführungenderDenkschrift" dem reichsständischen Charakter des genannten Hau-ses unabträglich geblieben sein soll; zumal die eventuelle Erbfolge, dasngnatische Verhältniß gesichert war, und das Seins hei m'sche Hausin der Ausübung des Sitz- und Stimmrechtes durch das Schwar-zenberg'sche vertreten worden. Dieß aber ist der Punkt, über densich trotz aller juristischen Dialektik streiten ließe, weil alle Belege fürden Fundamentalsatz sprechen: daß, sowie Sitz und Stimmean einen reichsherrschaftlichen Realbesitz gebunden ge-wesen, auch die reichsständische Eigenschaft ausschließ-lich und lediglich aus diesemBesitze und der damit ver-knüpften Prärogativausübung resultirte.

Diese Thatsache ist um so unumstößlicher, als die Unterlassungder konstanten Ausübung jenes Prärogatives das fränkische Grafen-kollegium zu einer wiederholten, sonderbarerweise aber in ihren Maß-regeln entgegengesetzten Procedur gegen meine Vorfahren veranlaßthatte. Als nämlich meine Ahnherren Johann Adolf und Ferdinanddie fränkischen Grafentage durch längere Zeit unbeschickt ließen, undmit den Matrikularbeiträgen im Rückstände blieben, ging das Kollegiumgegen den Fürsten Ferdinand mit einer Exclusion vor, d. h. mit einerExmatrikulation und mit der Weglassung des Seinsh eim'schenWappens aus dem Siegel des Kollegiums. Das Seinsheim'scheWappen hatte aber hier nicht die Familie, sondern lediglich die Reichs-herrschaft Seins heim zu bedeuten. Erst 1695 auf dem kollegial-