indeß, verschiedenen Jndicien zufolge, kaum mehr zubesorgen sein dürfte.
Der Verfasser der „Denkschrift" basirt seine Beweisführung aufden zwischen meinem Ahnherrn Johann Adolf Grafen und späterenersten Fürsten zu Schwarzenberg und dem Freiherrn FriedrichLudwig von Seinsheim am 10. Juni 1655 zu Straubing abge-schlossenen Vertrag, welchem zufolge der größte Theil der die Reichs-herrschaft Seinsheim bildenden Seinsheim'schen Fideicommiß-gttter in Franken auf das Schwarzenberg'sche Haus übergegangenist. Der Straubinger Vertrag hat aber eine lange, ziemlich bewegteVorgeschichte, deren Kenntniß den richtigen Schlüssel zum Verständ-nisse jenes Familienvergleichs, sowie jene Geschichte selbst die Genesisdes Vertrages bildet. Die „Denkschrift" befaßt sich aber nur mit derNatur, den Bedingungen und den Conseguenzen des Vertrages, sowiemit den Beziehungen meines Hauses zu den Herren Grafen vonSeins heim, endlich mit der wirklichen Ausübung des Sitz- undStimmrechtes auf der fränkischen Grafenbank bis zum Ausgange desdeutschen Reiches.
Da die Freiherren und Grafen vvn Seinsheim nach demJahre 1655, und namentlich seit 1664, wo sie sich auch des letztenTheiles der Seinsheim'schen Güter in Franken — Erlachs —entäußerten, das Sitz- und Stimmrecht im fränkischen Kreise, alsoein Prärogativ, mit welchem die Neichsstandschaft essentiell verkmipftgewesen, thatsächlich nicht ausgeübt haben, die „Denkschrift" aber dieAufgabe hatte, die Fortdauer der reichsständischen Eigenschaft bis zurAuflösung des deutschen Reichs zu beweisen, so kam es darauf an,für diesen Zweck alle möglichen Beweismittel aufzubieten. Die Grund-haltigkeit der letzteren und das Für und Wider zu erörtern würdehier zu weit führen, es genügt, den Grundgedanken der „Deduction"hier betont zu haben. Mit dem Beweise der reichsständischenQualität bis zum Ende des deutschen Reiches war auch der Bodenfür den Beweis der standesherrlichen Eigenschaft unter Gel-tendmachung der Bestimmungen der Rheinbundsakte, der auf dieselbezurückgreifenden bayerischen Gesetzgebung und der deutschen Bundes-akte zc. gewonnen und der allfällige Einwand der Seinsheim'schenVerzichtsreverse vom Jahr 1810 und 1843 unschädlich gemacht. DieTaktik der „Denkschrift" ist eine klar daliegende, und es kann nichtgeläugnet werden, daß sich derselben der Herr Verfasser der „Denk-schrift" den Einwendungen, Bedenken und Negationen der beiden kgl.bayerischen Ministerial-Entschließungen vom 2. Juli 1843 und 13.März 1853 gegenüber mit seltener Meisterschaft bedient hat. Alleübrigen Behelfe und Motive, welche zur Sicherung des Erfolges vonder „Denkschrift" noch in's Feld geführt werden, sind gewissermaßennur mehr überflüssige Zuthaten. Der Beweis für die Existenz eines„Seinsheim'schen Gesammthauses" und für die standesherr-