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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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Weiterhin fügt damit der Herr Graf Max Erkinger noch hinzu :daß, wenn die Grafen von Seinsheim auf die ihnen durch denStraubinger Vergleich vom 10. Juni 1655 eingeräumten Successions-rechte in die vormals reichsständische Herrschaft Seinsheim in denJahren 1810 und 1843 ausdrücklich verzichtet haben, sie dennoch Mit-glieder desGesammthauses Seins heim-Schwarzenberg" blei-ben, und als solche in mir das Haupt des Gesammthauses verehren.Dem Haupte eines so angesehenen Hauses" fährt dann der HerrGraf fortkönne es nur erfreulich sein, wenn auch entferntstehende Mitglieder dieses Hauses, die Träger des alten StammesSeinsheim, diejenige politische und sociale Stellung wieder zurGeltung bringen, die ihnen rechtmäßig gebührt, und der Herr Grafkann daher nicht glauben, daß ich jenem Streben hindernd in denWeg zu treten beabsichtige" u. s. w.

Ganz abgesehen von den in obigen Zuschriften entwickeltenGründen, läge schon in dem natürlichen verwandtschaftlichen Wohl-wollen, welches ich und meine Vorfahren dem gräflichen Hause Seins-heim gewidmet haben, ein hinlängliches Motiv, einem für das letztereso wichtigen Gegenstande die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.Hiezu gesellt sich aber noch das weitere, den Motiven und dem In-halte derDenkschrift" entspringende Interesse, auf welches in derZuschrift des Herrn Grafen Max Erkinger von Seins heim mitdem Bemerken hingewiesen wird, daß dieDenkschrift" für dieEntwicklung der Seinsheim-Schwarzenberg'schen Fa-miliengeschichte manch' wichtiges Moment enthalte."Andererseits lag aber gerade in diesem Hinweise für mich die Auf-forderung, die geschichtlichen Daten derDenkschrift" und die aufcrstere gebaute Beweisführung mit den handschriftlichen Duellen meineseigenen Familienarchivs in Verbindung zu bringen, da sich auch vondieser Seite aus manigfache Aufschlüsse erwarten ließen.

Durch die Datenvergleichung und wohl auch theilweise Ergänzungwar ich nun in der Lage, eine klare Anschauung des Sachverhalteszu gewinnen und mir ein bestimmtes Urtheil zu bilden; glaube aberzur Vermeidung jeder unnöthigen Weitläufigkeit und da ich eine um-ständliche, d. h. paragraphweise, Beleuchtung derDenkschrift" hiernicht für meine Aufgabe erachte, auf tiefer eingehende kritische Detailsverzichten zu können.

Das Meritorische der Sache aber betreffend, beschränke ich michdaher nur auf folgende Bemerkungen:

Ohne Zweifel haben die Herren Grafen von Seins he im indem als ausgezeichneten Staatsrechtslehrer und Publicist bekanntenHerrn Hofrath und Professor vr, Heinrich Zöpfl einen scharfsinnigenund dialektisch gewandten Vertheidiger ihrer vermeintlichen Rechte undAnsprüche gefunden, und gewiß hätte es nicht die Art der Verfechtungzu verschulden, falls der Zweck nicht dennoch erreicht winde, was