IV
Euer Durchlaucht glauben daher auch, daß dem gräflichen HauseSeinsheim der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit nicht abgesprochenwerden könne, wünschen jedoch ineine etwaigen Einwendungen zuhören."
Bereits einige Zeit vor dem Eintreffen der Zuschrift EuererDurchlaucht ist mir ein Prachtexemplar der „Denkschrift" mit einemBegleitschreiben Seiner Liebden des Herren Grafen Max Erkingcrvon Seins heim zugekommen, worin mich derselbe von der Vorlageder „Denkschrift" nebst einer Eingabe bei dem kgl. bayerischen Mini-sterium des Innern in Kenntniß setzt, und bei mir ein um so größe-res Interesse für das Memoire supponirt, als es von einem der tüch-tigsten deutschen Staatsrechtslehrer verfaßt ist und für die Entwick-lung der Seinsheim-Schwarzenberg'schen Familiengeschichtemanches wichtige Moment enthält." Der Herr Graf spricht sich weiterdahin aus, „daß ich aus der genannten Schrift die Ueberzeugungschöpfen werde, daß die gräflich Seinsheim'schen Ansprüche aufAnerkennung der gräflichen Familie als eines ebenbürtigen, zun, hohendeutschen Adel gehörigen Zweiges des „Gesammthauses Schwarzen-berg-Seinsheim" durch die im Jahr 1810 und 1843 erfolgtenVerzichte auf die Succession in das vormals Seinsheim'sche Fidei-commiß in Franken und durch das Aufhören des Realnexus nichtberührt worden seien." Der Herr Graf Max Erkinger setzt daherauch voraus, „daß es meinem fürstlichen Hause nur erwünscht seinkönne, wenn der unzweifelhafte reichsständische Charakter desgräflichen Hauses Seins heim, aus welchem mein fürstliches Haushervorgegangen, für alle Zeiten festgestellt würde, und der Herr Grafzweifelt daher auch nicht, daß ich als Haupt des Gesammt-hauses das Streben der Herrn Grafen nach besten Kräften unter-stützen werde."
Mittlerweile war der Graf von Seins heim von dem Wort-laute der Seitens des hohen Präsidiums des Vereins der deutschenStandesherren an mich ergangenen Zuschrift verständigt worden undfand sich durch die in letzterer enthaltene Stelle, welche „das gr ä f-liche Haus als eine zur Nachfolge in die vormals reichs-ständische Herrschaft Seinsheim berufene Nebenlinie"bezeichnet, mit Schreiben vom 22. Dezember 1867 zu der Erklärungveranlaßt: „oaß, da die obige Ungenauigkeit leicht Mißverständnisseverursachen könnte, der Herr Graf sich bestimmt fühle, die bündigsteVersicherung zu geben, daß sie, die Herren Grafen, nicht entferntdaran denken, die einmal ausgegebenen Successionsrechte wieder auf-zugreifen. Nur der Wunsch, dem gräflichen Hause Seins heimdiejenige politische und sociale Stellung wieder zu verschaffen, welchedemselben rechtlich gebührt, lege dem Herrn Grafen, als Vertreterdes gräflichen Hauses Seinsheim die Pflicht auf, Alles zu thun,um diesen Zweck zu erreichen."