„ servirung des geschichtlichenGlanzes der Fanulie von Sein s-„heiin allerdings nur wünschenswerth finden."
Se. Durchlaucht erklären es auch (Anl. II. S. XVII.) für be-greiflich, daß die Herren Grafen nach dem durch widrige Umständeherbeigeführten Verluste des Realnexus in Franken wenigstens nacheinem theilweisen Ersätze dieses Verlustes in der Form eines Fa-milienprärogativs als historischem Andenken streben und „gönnen„daher denselben auch von ganzem Herzen die Erfüllung dieses„ihres seit so langen Jahren bereits genährten Wunsches."
Bei dem sonach offenbaren Vorliegen der freundlichsten Ge-sinnung Sr. Durchlaucht des Fürsten Johann Adolph zuSchwarzenberg gegen seine Vettern, die Herren Grasen vonGeinsheim, bei der ausgesprochenen Anerkennung der Berechti-gung ihrer Ansprüche auf die standesherrlichen persönlichen Präro-gativen, muß es um so mehr Verwunderung erregen, wie sich dasMemorandum veranlaßt finden konnte, demungeachtet den reichs-ständischen Charakter des gräflichen Hauses Seins heim mit sol-cher Ausführlichkeit zu bestreiten, indem, nach den Schlußerklärun-gen des Memorandums, doch aus diesem Allem nichts gegen dieIntentionen der Herren Grafen gefolgert werden soll und will.Insbesondere ist nicht abzusehen, cncs welchem Grunde sich dasfürstliche Memorandum vermüßigt finden konnte, mit solcher Weit-läufigkeit die Führung des Seinsheimischen Votums„xroxrio<zt uMutoram voraias" zu bestreiten, da ein Streit hierüber seitdenr Untergange der Reichs- und Kreisverfassung alle praktischeBedeutung verloren hat, und wenn er auch zur Reichszeit hinsicht-lich der effectiven Neichsstandschaft Bedeutung haben mochte,doch keinen Einfluß auf die reichsständische Eigenschaft der gräf-lichen Linie d. h. auf ihre Eigenschaft als successionsberechtigteLinie des reichsständischen Gesammthauses Seinsheim ausübenkonnte. Uebrigens darf nicht übersehen werden, daß die HerrenGrafen von Seins heim die Anerkennung als eine standesherr-liche Familie nicht als eine von gnädiger Connivenz der fürstlichenAgnaten abhängige neue Verleihung, sondern als eine recht-liche Conseguenz ihres bis 1806 behaupteten und noch unvör-