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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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ändert bestehenden staws lllwilia^ bez. als eine bis zur Auflösungdes Reiches successionsberechtigte, und ebendarum zu allenStandesprärogativen gleichberechtigte Linie eines bis zum Jahr1806 reichs- und kreisständisch gebliebenen Gesammthauses in An-spruch nehmen.

Z. XXXVI.

Faßt man nun das Wesentliche in dem fürstlichen Memoran-dum in Kürze zusammen, so wird von Sr. Durchlaucht dem Für-sten Johann Adolf zu Schwarzenberg anerkannt:

1) daß die Herren Grafen von Seins he im mit dem fürst-lichen Hause Schwarzenberg eines und desselben Ursprungs,bez. das fürstliche Haus auch eine Linie des alten reichsfreiherr-lichen Geschlechtes von Seins heim ist;

2) daß die reichs- und kreisständische Herrschaft Seinsheimim Jahr 1655 in den Besitz des fürstlichen Hauses als der älte-ren Seinsheimer Linie durch Familien-Vertrag von der jünge-ren oder gräflichen Linie Seins he im übergegangen, und dahervon dem fürstlichen Haus die Seins hei mische Stimme in demfränkischen Grafencollegium bis zur Auflösung des deutschen Reichesgeführt worden ist;

3) daß der jüngern oder gräflichen Linie bis zum Ende desdeutschen Reiches (1806), bez. bis zur Mediatisirung der Reichsherr-schaft Seins he im, die unbestrittene Suceessionsberechtigung indieser Reichsherrschast sx jure sauZuiuis und daran anschließend<ZX xaeto laiuiliae von 1655 und nach dem Marktbibarter Ver-gleiche von 1731 zugestanden hat-

Der einzige wesentliche Differenzpunkt in den beiderseitigenAnsichten liegt sonach nur darin, daß gräflicher Seits die von sürst-licher Seite zugestandenen Thatum stände (Agnation undeventuelle Suceessionsberechtigung der Herren Grafen von Seins-heim) für vollständig ausreichend erachtet werden, um für diegräfliche Linie den Charakter eines reichs ständischen Hauses,resp. eines an den persönlichen Standesvorzügen der besitzenden