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hervorgehoben, daß die Herren Grafen von Geinsheim aner-kanntermaßen zu den ältesten Geschlechtern des Frankenlandes ge-hören und somit zu dem ältesten Adel desselben zählen; ausdrück-lich wird erklärt: „Sie sind die Ursprungs- und Stamm-„genossen meines sürstlichen Hauses"; es wird fernererwähnt, daß seit ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand bereitsmehr als anderthalb Jahrhunderte verflossen sind; daß sie sich ineiner standeswürdigen Stellung befinden; daß die Ahnen der HerrenGrafen sich vormals auch im wirklichen Besitz der die Reichsherr-schaft Seins heim bildenden Güter des ehemaligen Seins hei-mischen Fideicommisses befanden, mit welchem Besitze die Reichs-standschaft verbunden war; und daß jene Ahnen auch fränkischeKreisstände waren und demnach Sitz und Stimme auf den Kreis-versammlungen und auf den fränkischen Grafentagen gehabt hatten.Daß die Herren Grafen von Seins he im bis zur Auflösung desReiches auch unbestreitbar das Successionsrecht sx jurs kumZuiumin die reichs- und kreisständische Herrschaft Seins he im hatten,ist bereits in den vorhergehenden Ausführungen des Memorandums— wie gezeigt wurde — wiederholt zugestanden.
Hiernach kommt das sürstliche Memorandum (Anl. II. S. XVI.)zu dem unumwundenen Ausdrucke des Anerkenntnisses, daß,wenn den Grafen von Neipperg, Platen und Hallermund,Harrach, Kuefstein, Colloredo-Mansfeld, von Giech,und endlich selbst den Grafen von Bentinck und von Pappen-heim — (welche Letztgenannte nie reichsständisch gewesen) —lediglich ihrer Standesverhältnisse zur Reichszeit wegen, die persön-lichen Vorrechte der standesherrlichen Familien zugestanden wordensind, nach derselben Analogie kein Grund vorhanden ist, den HerrenGrafen von Seins heim dieselben Vorzüge und persönlichen Prä-rogativen zu verweigern. Ausdrücklich erklären sodann Se. Durch-laucht (Anl. II. S. XVI.): „Mit Rücksicht auf die oben bereits msi-„ner Seits anerkannte uralt-adelige fränkische Abstammung der„Herren Grafen von Seinsheim und die Stammesver-„wandtschft meines Hauses mit denselben kann ich die Eon-