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Herrschaft Seins heim, somit auch nicht in der Ausübung derreichs- und kreisständischen Prärogative; sie würde sich aber sicherhöchlich verbitten, wenn man sie deshalb — nach den in dem sürst-lichen Memorandum aufgestellten Grundsätzen — als eine zur Reichs-zeit nicht reichsständische und dermal auf die standesherrliche Eigen-schaft des fürstlich Schwarzenbergischen Hauses keinen An-spruch habende Linie erklären wollte.
Z. XXXV.
Die an die vorbesprochenen Deductionen des fürstlichen Me-morandums angereihten weitläufigen (S. XIII—XV) Auslassungendarüber, daß es den Herren Grafen von Seins heim nicht gelun-gen, bez. von denselben bis in die neuere Zeit unterlassen wordensei, nach Auslösung des deutschen Reiches die Anerkennung als eineLinie eines ehemals reichsständischen, jetzt standesherrlichen Hauseszu erwirken, können hier freilich übergangen werden, indem die-selben in keiner Weise einen Einfluß ans die rechtliche Zuständig-keit der gedachten Eigenschaft äußern können, und auch von fürst-licher Seite nicht behauptet wird, daß darin ein Rechtsgrund ent-halten sei, aus welchem die dermal angestrebte Anerkennung dieserEigenschaft für unstatthaft erachtet werden könnte.
Von Wichtigkeit sind dagegen die Erklärungen, welche Se.Durchlaucht der Fürst Johann Adolphzn Schwarzenberg indem Memorandum abgegeben haben. Se. Durchlaucht erklären aus-drücklich (Anl. II. S. XV.), daß Höchstsie „nicht gesonnen sind,den „Wünschen und Absichten der Herren Grafen von Seins heim„hindernd in den Weg zu treten, „oder sie zu bekämpfen",„sondern die in dem Memorandum entwickelten Gedanken wollen„nur zur Darlegung der gewünschtermaßen der Denkschrift gewid-„meten Aufmerksamkeit mitgetheilt sein."
Se. Durchlaucht führen demnach Höchstselbst die Gründe auf,aus welchen sie einen Anspruch der Herren Grafen von Seins-heim auf die standesherrlichen Prärogative wohl begründet finden.Es wird in dieser Beziehung in dem Memorandum (Anl. H. S. XV.)