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s. XXXIV.
Völlig irrelevant, und außer aller Beziehung zu der hier zubehandelnden Frage ist sodann, was das fürstliche Memorandum(Aul. II. S. XII.) über die Grafschaft Schwa r z eu berg und derenErhebung zu einer reichsunmittelbaren gefürsteten Grafschaftim Jahr 1671 und die 1670 erfolgte Verleihung der Reichs-fürstenwürde an das Haus Schwarzenberg sagt. Es wirdNiemanden beifallen zu bestreiten, daß ohne die Erhebung der Graf-schaft Schwarzenberg zu einer gefürsteten Grasschaft dasSchwarzenbergische Haus auch die fürstliche Reichsstandschaftin dem Reichsfürstenrathe nicht hätte erlangen können; es wirdaber auf der anderen Seite auch das fürstliche Haus Schwarzen-berg nicht bestreiten wollen und können, daß, wenn unter seinenSpeziallinien ein ahnliches Abkommen, wie der Straubinger Ver-gleich, getroffen worden, und dadurch eine derselben für ihre Dauerin den ausschließlichen Besitz der gefürsteten Grafschaft Schwar-zenberg, unter Anerkennung und Vorbehalt des eventuellen Sue-eessionsrechtes der übrigen Speziallinien gekommen wäre, dieseletzteren eben damit auch die reichsständische Eigenschaft, die Eigen-schaft als Angehörige eines reichsständischen Hauses bewahrt hätten.Nach Ausweis des Gothaischen genealogischen Hofkalenders vomJahr 1849. S. 203—205 besteht nun aber in dem fürstlichenHause Schwarzenberg selbst wirklich genau dasselbe Verhältnis),wie es zwischen demselben und den Herren Grafen von Seins heimbesteht, nämlich, daß die erste Linie, deren Haupt Se. Durch-laucht der Fürst Johann Adolph ist, die sämmtlichen ehe-mals reichs- und kreisständischen fränkischen Besitzun-gen (das sog. erste Majorat) inne hat. Die zweite Linie aber,deren Haupt Se. Durchlaucht der Fürst Friedrich Carl ist, hatals sog. zweites Majorat, gestiftet 22. Octob. 1703, nur alleinsolche Besitzungen inne, welchen niemals eine reichs- und kreis-ständische Eigenschaft zukam. Die zweite Majoratslinie Schwar-zenberg war daher auch schon seit 1703 nicht mehr im Besitzder gefürsteten Reichsgrasschaft Schwarzenberg und der Reichs-