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Wenn nnn das fürstliche Memorandum (Anl. II. S. XII.)behauptet, es sei im Jahr 1804 nur notorisch gewesen, „daß„die Herren Grafen von Seinsheim im ehemaligen deutschen„Reichedie „reichsgräfliche Würde" gehabt hätten, dieseaber„nicht das „reichsständische Prärogativ" involvire, welches„an einen reichsunmittelbaren Besitz geknüpft gewesen sei", so isteben hier wieder übersehen, daß die reichsständische Eigenschaft derLinien und Mitglieder eines Hauses nicht durch die wirkliche Aus-übung der reichsständischen Prärogative, sondern durch die Succes-sionsberechtigung in dieselbe nach Maßgabe der für dieselben gel-tenden Successionsordnung bedingt war. Eben so ist übersehen,daß daraus, daß ein genealogisches Werk die Successionsberechti-gung einer Linie in eine reichsständische Herrschaft nicht ausdrück-lich erwähnt, noch nicht folgt, daß diese nicht anderweit notorischgewesen sei.
Uebrigens ist nicht einzusehen, zu welchem Ende das fürstlicheMemorandum so große Anstrengungen gemacht hat, die Notoric-tät des zur Reichszeit zwischen den beiden Hauptlinien des Seins-heimischen Gesammthauses bestandenen Verhältnisses zu bestrei-ten, da es doch selbst alle jene Beziehungen zwischen denselben, aufwelche es in reichsrechtlicher Beziehung, und für die Entscheidungder Frage nach der Theilnahme einer Linie an der reichsständischenEigenschaft des Gesammthauses allein ankommt — nämlich Agna-tion unv Successionsrecht in die reichsständische Besitzung — aus-drücklich und wiederholt den Herren Grafen von Seins heimzugestanden hat. Wo eine Thatsache durch Geständniß der Gegen-partei und überdies — wie im vorliegenden Falle — durch Ur-kunden festgestellt ist, kommt es auf deren Notorietät nicht weiteran, und könnte diese selbst gänzlich fehlen, ohne daß dadurch dieRichtigkeit und Gewißheit des betreffenden Thatumstandes im Min-desten erschüttert würde.