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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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von einer Scheidung des fürstlichen Hauses Schwarzenberg vondem Hause Seinsheim, dem esursprünglich" angehörte,und als Besitzer der Reichsherrschaft Seins heim fortwährendangehört, gesprochen wird, so kann dies nur in dem Sinne ver-standen werden, daß die ältere Linie Seinsheim durch die Er-werbung der nicht zum Seinsheimischen Fideicommiß gehöri-gen nachmals gefür steten Grafschaft Schwarzenberg, unddurch die Erwerbung des fürstlichen Charakters und Stimm-rechtes im Fürstencollegium noch eine besondere reichsrecht-liche Stellung erlangt hat, an welcher die jüngere Linie Seins-heim keinen Theil zu nehmen berechtigt ist, auch daran Theil zunehmen nie prätendirt hat, und welche daher auch bei der gegen-wärtigen Frage gar nicht in Betracht kommt, indem sich diese ledig-lich auf das Verhältniß beider Linien Seins heim zur Neichs-herrschaft Seinsheim und das darauf ruhende reichsgräslicheSitz- und Stimmrecht im fränkischen Grafencollegium bezieht.

Das fürstliche Memorandum hebt hierbei noch hervor, daß indem gedachten genealogischen Werke die Herren Grafen von Seins-heim im zweiten Kapitel des Buches unter denReichsgrafenohne Stand" oder, wie es in der Kapitel-Ueberschrift heißt,unter den mehreren gräflichen Familien, theils solchen, welchereichsgräfliche Würde führen, aber in keinem Neichscolle-gium Sitz haben, theils anderen, die den österreichischen erb-ländischen, preußischen und dänischen Grafeustand haben", erschei-nen. Diese, für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage ansich ganz irrelevante Erwähnung der Herren Grafen von Seins-heim im zweiten Kapitel eines genealogischen Werkes, welchesüberdies ebendaselbst auf die schon vorher geschehene Erwähnungdes Seinsheimischen Hauses unter denReichsständeuverweist,erklärt sich aber sehr einfach daraus, weil hier die Herren Grafenvon Geinsheim abgesehen von ihrem fortbestehenden Successions-rechte an der reichs- und kreisständischen Herrschaft Seins he in?,von welcher in dem Artikel Schwarzenberg gehandelt war, nochbesonders als die Besitzer einer nichtreichsständischen Herrschast(Sünching) in Betracht zu ziehen waren.