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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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Offenbar sind es die Worte:Linie ... welche sich 1437davon geschieden hat", aus welchen das fürstliche Memoran-dum ableiteu will, daß außer der Gemeinschaftlichkeit des Ursprungskeine Notorietät der Zusammengehörigkeit beider Häuser bestandenhabe. Diese Worte beziehen sich aber, wie der Augenschein lehrt,nur auf die Scheidung als zwei Hauptlinieu desselben Ge-sammthauses, nicht auf ein Aufgeben des gegenseitigen Succes-sionsrechtes in die Stamm- und Fideicommißgüter des Gesammt-hauses, wovon in dem genealogischen Handbuche überhaupt nichtdie Rede ist. Wären diese Worte in einem anderen als in deinhier angedeuteten Sinne zu verstehen, sollten sie eine vollständigeLostrennung beider Häuser, eine vollkommene Auflösung ihrer Zu-sammengehörigkeit als zwei Hauptlinien eines und desselben Ge-sammthauses bezeichnen, so würde dies nur zum Nachtheile desfürstlichen Hauses Schwarzenberg ausfallen Denn dem Wort-laute obiger Stelle nach hätte sich nicht das gräfliche Haus Geins-heim, sondern es hätte sich 1437 das fürstliche Haus Schwar-zenberg von dem ursprünglichen Gesammthause Seins heimgeschieden; danach hätte das fürstliche Haus Schwarzenberg schonvon 1437 au kein Successionsrecht mehr an den Seins heimi-schen Stamm- und Fideicommißbesitzungen gehabt, und wäre so-nach gar nicht denkbar, wie es solche sodann noch im XVII. Jahr-hundert hätte prädentiren, und im Jahr 1655 den StraubingerVergleich hätte durchsetzen können, durch welchen es doch lediglichals eine Seinsheimer Linie in den Besitz der fränkischen Reichs-herrschaft Geinsheim und zwar als erste succesfionsberechtigteLinie, und unter Anerkennung der Herreu Grafen von SSins-heim als die andere zweite succesfionsberechtigte Linie gekommenist. Die Notorietät, welche die gräfliche Denkschrift behauptet, be-zieht sich aber auf die gemeinschaftliche Abstammung undauf das gegenseitige Successionsrecht beider Häuser inder reichs- und kreisstäudischen Reichsherrschaft Seins he im biszu Ende des Reiches, und diese Notorietät ist durch die aus demgenealogischen Handbuch ausgezogene Stelle nicht im Mindestenerschüttert. Wenn demnach in dem gedachten genealogischen Werke

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