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„anhängenden Iura, und UrasroZativa" nicht nur fürsich, sondernauch „seinen gräflichen Herren Agnaten und Fidei-„commiß-Anwärtern, Herren Grasen von Geinsheim„per SXPVS88UM vorbehalten" und wiederholt ausdrücklichstipulirt hat. (Siehe Anlage VIII. S. XXXV und XXXVI.)
Z. XXXI.
Ganz mißlungen ist der Versuch in dem fürstlichen Memoran-dum (Anl. II. S. XI. XII.) die N otorietä t des Verhältnisses derbeiden Linien des Gesammthauses Seinsheim zu einander da-durch zu bestreiten, daß zu der Anmerkung auf S. 49 der gräf-lichen Denkschrift — worin darauf verwiesen wird, daß laut dervon dem Neichskassier Gumpelsheimer 1796 herausgegebenenNeichsmatrikel aller Kreise, S. 35 „die Seinsheimer immerbezahlt haben" — bemerkt wird: „daß allerdings für die Reichs-„herrschaft Seinsheim stets gezahlt worden, „aber nicht von„den Seinsheimern", was hier offenbar metonymisch angewen-det wurde, sondern von den faktischen Inhabern, den „Schwar-tend ergen". Denn eben wenn hier — was man gräflicherSeits zu bestreiten keine Ursache hat, — „Seinsheimer" meto-nymisch für „Schwarzenberger" aufgeführt sind, so ist damitabermals bestätigt, daß die „Schwarzenberger" nicht als„Schwarzenberg", sondern als „Seinsheimer" für die Reichs-Herrschaft Seinsheim zahlten; und daß sie als die „faktischenInhaber" zahlten, ist selbst nur die Konsequenz davon, daß siein Bezug auf die Successionsordnung die erste SeinsheimerLinie waren.
Z. XXXII.
Um nichts besser steht es mit dem Versuche des fürstlichenMemorandums (Anl. II. S. XIII), die Notorietät des Verhältnissesder beiden Linien des Gesammthauses Seinsheim durch eineVerweisung auf die genealogischen Kalender und Reichsstaatshand-