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„scheu Reichs unverändert geblieben." Wenn nun diesemEingeständnisse — um die gedachte Notorietät zu bestreiten —die Einschränkung beigefügt wird, daß der Marktbibarter Vergleichnur „aber so, mie er faktisch in sich selbst beschaffen war, und„nicht wie er von der Denkschrift als ein „Gesammthaus" und„eine erste und eine zweite Hauptlinie constituirend interpretirt„wird", bis zum Ende des Reiches fortbestanden habe, so zerfälltdieser Einwand vollständig in sich selbst, da wie oben nachgewiesenwurde, und wie der Inhalt des Marktbibarter Vergleiches klarausweist, das erbrechtliche Verhältniß der Herren Grafen vonSeinsheim an der Reichsherrschaft Seinsheim — woraufes zur Couservirung der reichsständischen Eigenschaftder gräflichen Linie allein ankommt — darin vollkommenanerkannt ist, und diese Successionsberechtigung — wie ja fürstlicherSeits selbst zugegeben wird — bis zur Auflösung des Reiches un-verändert fortbestanden hat. Der Marktbibarter Vergleich brauchtedaher auch nicht erst ein Gesammthaus Seinsheim, und eineerste und zweite Linie desselben zu constituiren, sondern daserstere war schon längst vor dem Straubing er Vergleiche vor-handen und das Verhältniß der beiden Linien, bezw. die Reihen-folge bezüglich der Succession, war in diesem selben Straubing erVergleiche — also auch schon längst vor dem Marktbibarter Ver-gleich — festgestellt worden, welcher weder in Bezug auf dieAgnations- und Successions-Verhältnisse etwas Neues schaffenwollte, noch geschaffen hat. Hat also — wie das fürstliche Memo-randum zugibt — der Marktbibarter Vergleich in seinein wahrenSinne bis zur Auflösung des Reiches notorisch in Kraft bestan-den, so hat eben so lang und eben so notorisch das darin zuGrunde gelegte und beurkundete Agnations- und Successionsver-hältniß der beiden Häuser Schwarzenberg und Seins heimals erste und zweite Linie des Gesammthauses Seins heim fort-bestanden. Dabei ist nicht zu übersehen, daß nach Ausweis desMarktbibarter Protokolls es das fürstliche Haus Schwarzen-berg selbst war, welches bei der Wiederherstellung des „gräf-lich Seinsheimischen Votums und Sitzes" die demselben