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Straubinger Vertrag (wie das fürstliche Memorandum schon obenAnl. II. S. VII), selbst auch angeführt hat, den Herren Grafenuon Seinsheim dieSeinsheimischeHerrschaft Sünchingzugewiesen hat, welche damals zum Seinsheimischen Fidei-commiß gehörte, und von welcher die Fortdauer dieserEigenschaft fürstlicher Seits noch fortwährend behauptet, unddie Anerkennung der behaupteten fideicommißanwartschaftlichenRechte des fürstlichen Hauses gegenwärtig noch angestrebt wird, wiedas neueste Schreiben Sr. Durchlaucht des Fürsten JohannAdolph zu Schwarzenberg an den Herrn Grafen MaxErkinger von Seinsheim, <1. ä. Marienbad den 4.Juli 1868ausweist (Anlage IV. S. XX) — so ist damit für die rechtlicheBeurtheilung unbestreitbar festgestellt, daß die gräfliche Linie Seins -heim zu der andern Seinsheimischen — jetzt die fürstlichSchwarzenbergische genannten — Linie wirklich in dasselbe Ver-hültniß einer apanagirten oder paragirten Linie oder einer Secun-dogenitur bezüglich der Neichsherrschaft Seins he im getreten war,wie die Herren Landgrafen von Fürstenberg zu dem fürstlichenHause Fürstenberg als Tertiogenitur stehen. Ob der Strau-binger Vertrag daneben auch den Namen und die Rubrik einesApanagial-Recesses führt oder Mcht, ist in rechtlicher Beziehungvöllig gleichgültig.
8. XXX.
Das fürstliche Memorandum bestreitet sodann (Anl. II. S. XI.)die Anführung in der gräflichen Denkschrift, Z. 20. S. 49, daß anallen durch den Marktbibarter Vergleich von 1731 anerkanntenRechtsverhältnissen und Zuständen, Rechten und Prärogativen, wiesie für das Seinsheimische Gesammthaus, das fürstlichSchwarzenberg'sche Haus als erste, und das gräflich Seins-heim'sche oder Erlacher Haus als zweite Hauptlinie diesesGesammthauses festgestellt morden sind, notorisch bis zur Auflösungdes deutschen Reiches nicht das Mindeste verändert worden sei; eswird aber zugleich als „ stichhaltig" zugegeben „ daßder M arkt-„bibarterVertrag allerdings bis zum Ende des deut-