uisses finden sollen, deren Linien theilweise auch andereNamen annahmen.
Es muß nun doch wohl an sich schon für die rechtliche Beur-teilung des vorliegenden Falles als völlig irrelevant erscheinen,ob fürstliche Häuser vorhanden sind, welche zu gewissen ausihuen oder aus gemeinschaftlicher Wurzel mit ihnenhervorgegangenen und andere Namen führenden Nebenlinien ineinem solchen Verhältnisse stehen, wie sich Se. Durchlaucht derFürst von Schwarzenberg das Verhältniß Höchstseines Hauseszu den Herren Grafen von Seins heim vorstellen, und ist da-her auch nicht nothwendig auf die Familiengeschichte dieser Häusereinzugehen, über welche überdies das fürstliche Memorandum keinenäheren Angaben enthält. Auch handelt es sich in dem vorlie-genden Falle nicht um ein gräfliches Haus, welches einen an-deren Namen als das fürstliche angenommen hat, aus wel-chem es hervorgegangen ist, sondern gerade umgekehrt handeltes sich um ein gräfliches Haus, welches den Namen der ge-meinschaftlichen Wurzel bewahrt hat, während eineandere aus dieser Wurzel hervorgegangene Linie von den ander-weit erworbenen Besitzungen einen anderen Namen und den fürst-lichen Titel erworben hat*). Der Versuch aber, die Analogie mitdein Verhältiiisse des fürstlich Fürstenbergischen Hauses zu bei:Herren Landgrafeil von Fürstenberg als unzutreffend darzustellen,ist vollständig mißlungen. Wenn nämlich von fürstlich Schivar-zenbergischer Seite, so wie hier geschehen, eingeräumt undanerkannt wird, daß der Straubinger Vertrag den Heimfall einesvon dem Besitze der gräflicheil Linie Geinsheim abgetrenntenBesitztums geregelt, also das fortbestehende Successionsrechtdes gräflichen Hauses hieran anerkannt hat, und wenn derselbe
Nach dem Familienvertrage von 159V ist das (damals) gräfliche, jetztfürstliche Haus Schwarzenberg sogar verpfichtet, den Seinsheim'schenNamen als Beisatz zu seinen anderweiten Titeln fortzuführen, um die Aner-kennung der Agnation und des Ursprunges von dem geineinsamen Stammeund Geschlecht der Edlen von Seins heim aufrecht zu erhalten. SieheAnlage V. S. XXI.