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würde. Die Denkschrift hat daher, indem sie das Vorhandenseindieser Singularität in dem vorliegenden Fall ausführte, nicht un-terlassen, wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß der Mangeleiner solchen Mit aus Übung der reichsständischen Prärogativeden eventuell successionsberechtigten Agnaten den Charakter vonMitgliedern eines reichsständischen Hauses notorisch nicht ent-zieht, wie sich schon daraus unwiderleglich ergibt, daß in denweitaus meisten reichsständischen Häusern eine solche Mitwirkungder nicht besitzenden, aber eventuell successionsberechtigten Linienbei der Ausübung der reichsständischen Prärogative durch das Hauptder besitzeuden Linie — den Uilwogouitus — der eben deßhalbauch das Haupt des Gesammthauses war, nicht stattfand. Ueber-dies war der reichsständische Charakter der „aus einem solchen Hauseentsprossenen Herren" — wie schon oben Z. V nachgewiesen wurde —in der Kaiserlichen Wahlkapitulation Art. XXII reichsgrundge-setzlich anerkannt.
Man kann daher nnr wiederholen, daß das sürstliche Memo-randum, indem es seinen hauptsächlichen — sa einzigen — Angriffgegen die Ausführungen in der gräslichen Denkschrift richtet, welcheden Nachweis einer directen oder doch indirecten Theilnahme derjüngeren (gräflichen) Linie an der Ausübung der reichs- undkreisständischen Prärogative bezwecken, sich lediglich mit einem fürdie Hauptfrage irrelevanten Nebenpunkte beschäftigt, wobei nochüberdies zu bemerken ist, daß es sich auf eine reine Negation derin der gräflichen Dcduction aus dem Marktbibarter Receß von1731 entnommenen Argumente beschränkt, ohne irgend in einespezielle Widerlegung derselben einzugehen.
8. xvii.
Uebcrdies enthält die hier besprochene Deduction des fürst-lichen Memorandums in ihrem Schlußsatze abermals das vollkom-menste Anerkenntniß der thatsächlichen Momente, durch derenVorhandensein der Cardinalpunkt allein schon vollständig entschiedenwird. Denn hier wird gesagt und sogar durch Unterstreichung der