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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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s- XVI.

Die Differenz zwischen den beiderseitigen Auffassungen tritterst in der an die bisher besprochene Deduction sich anschließendenBehauptung des fürstlichen Memorandums hervor, daß der Markt-bibarter Receß von 1731 keineswegs die damalige aktuellereichsständische Eigenschaft des gräflichen HausesSeinsheim irgendwie ausdrücklich bezeuge.

Der unzweifelhafte Sinn dieser Behauptung ist: es wird vonfürstlicher Seite bestritten, daß in dem Marktbibarter Receß derjüngeren (gräflichen) Linie Seins heim eine Mitausübungdes reichs- und kreisständischen Stimmrechts wegen Seinsheimeingeräumt worden sei. Ob dies nun der Fall war oder nicht,ist für die Eardinalfrage etwas rein Nebensächliches; denn dieEigenschaft der jüngeren Linie Seins he im als eine Linie einesreichsständischen Hauses steht, wie gezeigt wurde, allein schondurch deren agnatisches Erbfolgerecht vollkommen fest. Hatte diegräflich Seinsheimische Linie ein Mitausübungsrecht an derSeinsheimer Stimme, so liegt darin allerdings ein weiteresMoment für den Nachweis ihrer reichsständischen Eigenschaft; hattesie dieses Mitausübungsrecht nicht, so ist eben dieses weitere Bc-weismoment nicht vorhanden; daß aber hierauf bezüglich desan sich vollständig erwiesenen Cardinalpunktes die Mitglied-schaft eines reichsständischen Hauses wegen agnatischer Erbberech-tigung nichts ankommen kann, daß in dieser Beziehung diesesweitere Beweismoment ganz irrelevant ist, dies ist in dergräflichen Denkschrift selbst wiederholt bemerkt undhervorgehoben worden*). Die gräfliche Denkschrift hat durch-aus nicht verkannt, daß dieaktuelle" (wirkliche, thatsächliche)Mitausübung des reichs- und kreisständischen Sitz- und Stimm-rechtes durch eine die Reichsherrschaft nicht aetuell mitbesitzende,sondern nur eventuell successionsberechtigte Linie eine wennauch zur Reichszeit nicht besonders auffällige Singularität sein

ch Vergl. z. B. Z. 16. Z. 65 der Denkschrift.