Worte besonders betont, „daß der Marktbibarter Vertrag die„Rechte und Pflichten der successionsberechtigten Agnaten so recht„als eine künftige Eventualität kennzeichne, und die llurn„und ?rg.öi'0Z'ativa. in ihrer innigen Gebundenheit an den factischen„Besitz zeige, von welchem allein jene Rechte stammen, deren cor»„resspondirende Pflichten sich das Grafen-Collegium als anderer„Hauptpaciscent für Gegenwart und Zukunft sichern wollte." DerSinn dieses Satzes in dem fürstlichen Memorandum ist aber nunoffenbar wieder kein anderer als der: die Mitglieder der jüngeren(gräflichen) Linie Geinsheim" stehen zur Reichsherrschaft Geins-heim nur in dem Verhältnisse von agnatischen eventuellSuccessionsberechtigten; sie sind (bez. waren) also zur(„aktuellen") Ausübung der reichs- und kreisständischen Präroga-tiven nur erst von dem Augenblicke an befugt, wo ihnen dieseSuccession eröffnet wird und die Reichsherrschaft anfällt. EinMehreres bedarf es aber nicht, um die Mitgliedschaft in einemreichsständischen Hause beanspruchen zu können; es befindet sichdaher das fürstliche Memorandum in einem offenbaren Jrrthume,wenn es der jüngeren (gräflichen) Linie diese Eigenschaft wegenangeblich nicht erwiesener „aktueller" Theilnahme an der Aus-übung des reichs- und kreisständischen Sitz- und Stimmrechtesbestreiten zu können glaubt.
§. XVIII.
Auch die zunächst folgende Deduction in den: fürstlichen Me-morandum (Anlage II. Seite IX) bewegt sich lediglich um denvorgedachten Nebenpunkt, ob nämlich der jüngeren (gräflichen)Linie von der älteren (bez. fürstlich Schwarzenbergischen) Liniejemals eine Participation au der Ausübung des reichs- und kreis-ständischen Stimmrechtes zugestanden worden sei.
Das fürstliche Memorandum erwähnt nämlich, daß von dergräflich Seins heimischen Linie nach dein Marktbibarter Ver-gleiche noch Versuche gemacht worden seien, an der Ausübung desSeinsheimischen Votums im fränkischen Kreis-Eollegio zu