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„centen für sich und die Erbfolger in der Reichsherrschaft„Seins heim, war eine sclbstvcrständlichc formale Gegenbe-„bedingung", so ist hiernüt von fürstlicher Seite geradezu derCardinalpunkt anerkannt und zugestanden, auf welchen es alleinankommt, ob der jüngeren (gräflichen) Linie die Eigenschaft einerLinie eines reichsständischen Hauses zukommt oder nicht; denn indem Memorandum selbst werden diese Seinsheim'schen Agnatenunter den Erbfolgern in der Reichsherrschaft Seins-heim mitbegriffen und die als selbstverständliche Gegenbedingungfür die Sicherung der matrikularmäßigen Leistungen erwähnte„Sicherung der Rechte und Prärogativen" auch als zuGunsten dieser Erbfolger in dem Marktbibarter Recesse von 1731ausgesprochen aufgeführt. Mit anderen Worten heißt das nichtmehr und nicht minder, als daß in dem Marktbibarter Recesseanerkannt und ausgesprochen ist, daß diese „Erbfolger", wennsie dereinst zur eventuellen Succession gelangen, eben so alle aufdie Neichsherrschaft Seins heim radieirten matrikularmäßigenLeistungen zu machen haben, und alle darauf haftenden Rechte undPrärogativen auszuüben befugt sein sollen, wie dies nach dem-selben Recesse der wiedereingetretene Fürst und dessen Descendenzverpflichtet und befugt sein soll. Deutlicher kann wohl aber diereichsständische Eigenschaft der Erbfolger, ihre Eigenschaft als Linieeines reichsständischen Hanfes nicht beschrieben werden, als hiervon fürstlicher Seite selbst geschehen ist.
Nach diesen: unumwundenen Zugeständnisse von fürstlicherSeite kann nichts weiter darauf ankommen, ob in dein Markt-bibarter Recesse „die Wahrung der Agnatenrechte in jenem expli-ziten und feierlichen Tone geschehen ist oder nicht, wie dies — nach„der Meinung des fürstlichen Memorandums — die Denkschrift„behauptet". Denn abgesehen von diesem „Tone" ist doch offen-bar kein materieller Unterschied zwischen der fürstlichen und der gräf-lichen Auffassung in dem bisher besprochenen Cardinalp unkte,sondern es herrscht insoweit von beiden Seiten die vollkom-menste Neber einstimm un g.