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heim bezielt. Wenn ferner der Schwerpunkt dieses Vertrags inder Garantie für die Fortleistung der Matrikularbeiträge wegenSeins he im lag, so sollte diese Leistung nach eigener Angabe desfürstlichen Memorandums nicht nur gesichert werden für die Le-bensdauer des damals wiedereingetretenen Fürsten, sondern auchseiner Descendenz und Nachfolger „besonders aber auch der-einst der erbberechtigten Agnaten im Successions-„falle".
Was kann denn aber — nach den strengsten Rechts-begriffen — zur Begründung der Eigenschaft eines Mitgliedeseines reichsständischen Gesammthauses mehr erfordertwerden, als eben die Eigenschaft eines dereinst erb-berechtigten Agnaten im Successionsfalle, welche denMitgliedern der jüngeren Linie Seinsheim bis zum Ende derReichszeit nicht bestritten werden konnte, und ja in dem fürstlichenMemorandum als zur Reichszeit zuständig ausdrücklich und wie-derholt eingeräumt wird?
Wenn diese Eigenschaft eines zu einer reichsständischen Herr-schaft erbberechtigten Agnaten nicht ausreichend wäre, füreine Person oder Linie die reichsständische Eigenschaft zu begrün-den, so wäre der Begriff eines reichs ständischen Hausesgeradezu ein Unding, eine Unmöglichkeit. Wenn der Charaktereines reichsständischen Herrn von dem wirklichen Besitze einerNeichsherrschaft und der wirklichen Ausübung von Sitz und Stimmeabhängig wäre, so hätte zur Neichszeit nur innner der jeweilig be-sitzende Herr allein für einen reichsständischen Herrn gelten kön-nen, und doch konnte er selbst nur in den Besitz der Herrschaftund zur Ausübung der Prärogative gelangen, weil er schon vorherein erbberechtigter Agnat, also Mitglied des betreffendenreichsständischen Hauses war.
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Wenn nun aber das fürstliche Memorandum weiter sagt,„die Sicherung der Rechte und Prärogative des fürstlichen Pacis-