Druckschrift 
Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
Entstehung
Seite
21
Einzelbild herunterladen
 

einem nach gewisser Ordnnng berufenen Mitgliede einerder erbberechtigten Linien ausgeübt wird. Daneben wurdefür den vorliegenden Fall als ein beiläufiges, unterstützendesMoment noch darauf hingewiesen, daß die jüngere Linie umjedem Zweifel an der Fortdauer ihrer schon durch ihr eventuellesSuccessionsrecht vollständig begründeten reichsständischen Eigenschaftvorzubeugen fortwährend angestrebt und auch mehrfache Aner-kenntnisse erlangt habe, daß der jeweilige, aus der ihr in demStraubinger Vergleiche vorgezogenen älteren Linie hervorgehendeBesitzer die Prärogative für das Gesammthaus d. h. im Namen undals Repräsentant desselben, also auch der jüngeren Linie, und untereiner gewissen, untergeordneten, rein formalen Mitwirkung derselben bis zum Ende des Reichs ausgeübt habe. Der Beweis die-ser zweiten, rein nebensächlichen Behauptung in der Denkschriftdürfte daher wie schon oben Z. VIII. bemerkt wurde gänz-lich mißlungen, ja es dürfte die Aufstellung derselben sogar gänzlichunterlassen worden sein wozu aber bei dem vorhandenen Be-weismaterial kein Grund vorhanden war und es würde nichtsdesto weniger der abgedachte Fundamentalsatz allein völlig durch-schlagen, und die Behauptung der reichsständischen Eigenschaft derjüngeren (gräflichen) Linie bis zur Auflösung des Reiches voll-ständig begründet und erwiesen sein.

Das fürstliche Memorandum hat aber nur die zweite,nebensächliche Behauptung der gräflichen Denkschrift heraus-gegriffen und deren Beweis als nicht geführt darzustellen sich be-müht; den Card in alpunkt hat es aber nicht nur nicht bestritten,sondern in der eben angeführten Deduction die Nichtigkeit derhierauf bezüglichen Behauptungen der gräflichen Denkschrift aus-drücklich anerkannt und bestätigt. Wäre es nämlich wirklich derFall, daß der Marktbibarter Rezeß v. I. 1731 zum Hauptzweckeoder Angelpunkte nnr gehabt habe, das Verbleiben des sürstlichenHauses im fränkischen Grafencollegio zu erzielen, so war ja dochhiermit nicht das Verbleiben von Schwarzenberg gua Schwar-zenberg, sondern, wie das fürstliche Memorandum selbst anführt,von Schwarzenberg ciua. Seinsheim und wegen Seins-