„faktischen Besitz, von welchem allein jene Rechte stammten,„deren correspondirende Pflichten sich das Grafencollegium als„anderer Hauptpaeiscent für Gegenwart und Zukunft um jeden„Preis sichern wollte".
Diese Deduction wird sodann in dem fürstlichen Memoran-dum (Anl.stl. S. VIII. IX) in dem Satze reassumirt und zusam-mengefaßt:
„Das Verbleiben des fürstlichen Hauses Schwarzenberg„im Collegio sei also der Angelpunkt des Vertrages gewesen,„welcher demnach die neue Grundlage für das fernere Verhält-„niß des faktischen Inhabers der Reichsherrschaft Seins heim„zu den: Grasen-Collegio bildete. Diese neue Feststellung der„alten Ordnung der Dinge, also eine eigentliche „Wieder-herstellung", habe den Herren Grafen von Seinsheim„nicht unbekannt bleiben können; und sie hätten wissen müssen,„welche Position sie von nun an in der ganzen Angele-genheit einnehmen".
Z. XIV.
Wenn man diese Deduction des fürstlichen Memorandumsbetrachtet, so kann man nur die bedauerliche Gewißheit erlangen,daß der Jdeengang — oder wie es das Memorandum zu nennenbeliebt — die Taktik der gräflichen Denkschrift in einer Weiseverkannt worden ist, wie dies von einen: aufmerksamen Leser der-selben nicht zu erwarten war, und jedenfalls höchlich befremden muß.
Die gräfliche Denkschrift geht von einen: — wie schon be-merkt — in den: fürstlichen Memorandum gänzlich ignorirten undübersehenen Fundamentalsatze aus: nämlich, daß die reichs-ständische Eigenschaft für die sämmtlichen Linien eines Hausesdurch ihre fortdauernde Erbberechtigung an der betref-fenden reichsständischen Herrschast bedingt, aber auch hiermit voll-ständig begründet ist, wobei es als der regelmäßige, ja selbstver-ständliche Fall erscheint, daß der Besitz der Neichsherrschaft unddie Ausübung des Sitz- und Stimmrechtes jeweilig nur von