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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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halten, daß der bezügliche Passus in ihrerDenkschrift S. 47"vollkommen richtig angeführt worden ist, und kann die Aufgabeder dermaligen Ausführung gräflicher Seits nur darin bestehen,dasjenige zu beleuchten und auf seinen Unwerth zurückzuführen,was von fürstlicher Seite gegen die Commentirung des gedachtenPassus in einem der gräflichen Beweisführung günstigen und zu-träglichen Sinne angeführt worden ist.

Z. XIII.

Nach der Behauptung des fürstlichen Memorandums (An-lage II. S. VIII)war das, was in jenem (Marktbibarter) Ver-trage vorzugsweise bezielt wurde, das Verbleiben des fürstlichSchwarzenbergischen Hauses d. h. der älteren, wegenihrer anderweiten (Schwarzenbergischen) Besitzungen inden Reichsfürsten stand erhobenen Seins heimischen Linie indem fränkischen Collegio (wegen Seinsheim und als Geins-heim) mit Rücksicht auf die zu leistenden ?vuostuucka und aufdie Erhaltung der materiellen Mittel des Collegiums. DenSchwerpunkt des Vertrages habe somit die Garantie für die Fort-leistung der Matrikularbeiträge von Seite des wiedereingetretenenFürsten, seiner Descendenz und Nachfolger, besonders aberauch dereinst der erbberechtigten Agnaten im Suc-cessionsfalle gebildet. Die Sicherung der Rechte undPrärogative des sürstlichen Paciscenten für sich und dieErbfolger in der Reichsherrschaft Seinsheim sei eine selbst-verst ändli che, formale Gegenbedingung gewesen, keineswegsaber sei die Wahrung der Agnaten-Rechte in jenem explicitenund feierlichen Tone erfolgt, wie dies die Denkschrift behauptet,und weit entfernt, die damals aktuelle reichsständische Eigen»schaft des gräflichen Hauses Geinsheim irgendwie ausdrücklichzu bezeugen, kennzeichne vielmehr der Vertrag die Rechte undPflichten der successionsberechtigten Agnaten so recht als einekünftige Eventualität und zeige die lluvu und?rue-i-oZutivu in ihrer innigen Gebundenheit an den