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halten, daß der bezügliche Passus in ihrer „Denkschrift S. 47"vollkommen richtig angeführt worden ist, und kann die Aufgabeder dermaligen Ausführung gräflicher Seits nur darin bestehen,dasjenige zu beleuchten und auf seinen Unwerth zurückzuführen,was von fürstlicher Seite gegen die Commentirung des gedachtenPassus in einem der gräflichen Beweisführung günstigen und zu-träglichen Sinne angeführt worden ist.
Z. XIII.
Nach der Behauptung des fürstlichen Memorandums (An-lage II. S. VIII) „war das, was in jenem (Marktbibarter) Ver-trage vorzugsweise bezielt wurde, das Verbleiben des fürstlich„Schwarzenbergischen Hauses — d. h. der älteren, wegen„ihrer anderweiten (Schwarzenbergischen) Besitzungen in„den Reichsfürsten stand erhobenen Seins heimischen Linie — in„dem fränkischen Collegio — (wegen Seinsheim und als Geins-heim) — mit Rücksicht auf die zu leistenden ?vuostuucka und auf„die Erhaltung der materiellen Mittel des Collegiums. Den„Schwerpunkt des Vertrages habe somit die Garantie für die Fort-„leistung der Matrikularbeiträge von Seite des wiedereingetretenen„Fürsten, seiner Descendenz und Nachfolger, besonders aber„auch dereinst der erbberechtigten Agnaten im Suc-„cessionsfalle gebildet. Die Sicherung der Rechte und„Prärogative des sürstlichen Paciscenten für sich und die„Erbfolger in der Reichsherrschaft Seinsheim sei eine selbst-„verst ändli che, formale Gegenbedingung gewesen, keineswegs„aber sei die Wahrung der Agnaten-Rechte in jenem expliciten„und feierlichen Tone erfolgt, wie dies die Denkschrift behauptet,„und weit entfernt, die damals aktuelle reichsständische Eigen»„schaft des gräflichen Hauses Geinsheim irgendwie ausdrücklich„zu bezeugen, kennzeichne vielmehr der Vertrag die Rechte und„Pflichten der successionsberechtigten Agnaten so recht als eine„künftige Eventualität und zeige die lluvu und?rue-„i-oZutivu in ihrer innigen Gebundenheit an den