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kannt worden war. Es wurde dieses Wappen von der Familie —also beiden Linien, der fürstlich Schwarzenberg'schen, wie dergräflich Seinsheim 'schen —„wegen Seinsheim" geführt undes wurde von der Familie auch während der von den Ahnherrendes fürstlichen Hauses Schwarzenberg, als den Häuptern derälteren Seinsheimer Linie, verschuldeten Exclusion aus demfränkischen Grafen-Collegium fortgeführt. Diese Exmatrikulirungder Reichsherrschaft Seinsheim aus dem fränkischen Grafen-collegium, für deren Verschulden das fürstliche Haus Schwarzen-berg von der jüngeren Linie zur Rechenschaft gezogen werdenkonnte, änderte aber an den Besitz- und eventuellen Successions-verhältnifsen der beiden Seinsheimer Linien an der Reichsherr-schaft Seins he im nicht das Mindeste. Sie war überdies nureine vorübergehende Maßregel, wie das Memorandum selbst erzählt,indem 1695 auf dem Collegialtage zu Rotenburg „die Wiederzu-lassung von Seinsheim", bezw. Schwarzenbergs wegenSeins he im, zu Sitz und Votum stattfand. Hiermit hatte dieReichsherrschaft Seins heim ihren realen Charakter als kreis-und reichsständisches Territorium wieder erlangt, und war somit— da das eventuelle Suecessionsrecht der jüngeren (gräflichen)Linie ohnehin von dem ganzen Zwischenvorfalle nicht berührt wor-den war — für die beiden Liniendes Gesammthauses Seins-heim die für den reichsständischen Charakter desselben erforderlichereale Grundlage wieder hergestellt.
Das fürstliche Memorandum ist aber hier iu den Jrrthumve rfallen, als wenn mit der „Reimigration" des fürstlich Schwar-zenberg'schen Hauses in das fränkische Grafen-Colleg „wegenSeins he im" nur dieses Haus allein als ein reichs-und kreis-ständisches wiederhergestellt worden wäre. Ein solcher Jrrthumwäre geradezu unerklärlich, wenn nicht, wie bereits gezeigt wurde,der Verfasser des Memorandums den notorischen Fuudamentalsatz,daß durch den Besitz einer reichs- und kreisständischeu Herrschaftdurch eine der erbberechtigten Linien nicht nur für diese,sondern auch für alle übrigen erbberechtigten Linien die