alle diejenigen Personen und Linien sind, welche ex jm-a sausumisein eventuelles Successionsrecht in dessen reichsständische Herrschasthaben —völlig ignorirt und verkannt. Wenn daher in dem Memo-randum— um die reichsständische Eigenschaft der gräflich Seins-heimischen Linie zu bestreiten oder in Zweifel zu setzen — ge-sagt wird, dieselbe habe seit dem Straubinger Vergleiche nur nochein eventuelles Successionsrecht in die NeichsherrschaftSeinsheim gehabt, so ist damit Alles eingeräumt und zu-gestanden, was reichsrechtlich zur Begründung der Mitgliedschafteines reichsständischen Hauses erforderlich war. Alle übrigen Aus-führungen in dem fürstlichen Memorandum sind rein extra rsra ; sieberühren den eben bezeichneten Hauptpunkt gar nicht, und bedürfendaher auch keiner Widerlegung.
Dies gilt zunächst von der weitläufigen Darstellung der Ex-clusion und Wiederzulafsung der Seinsheimer Stimme in demfränkischen Grafencollegium, welche zum Beweise des hier gar nichtin Streit befangenen Satzes (Anl. II. S. VII ff.) dienen soll, daßes ohne reichsherrschaftlichen Realbesitz kein reichsständisches Hausgeben konnte. Es wird hier erzählt, daß die Ahnherren der älterenSeinshetmischen Linie (des fürstlichen Hauses Schwarzenberg)Johann Adolf und Ferdinand, die fränkischen Grafentagedurch längere Zeit unbeschickt ließen und mit den Matrikularbei-trägen im Rückstände blieben, und daß deßhalb das Collegium gegenden Fürsten Ferdinand mit einer Exclusion vorgegangen sei, d. h.mit einer Exmatriculation und mit der Weglassung des Seins-heim'schen Wappens aus dem Siegel des Collegiums. Wenn nunhier beigefügt wird:
„Das Seinsheim'sche Wappen hatte aber nicht hier die Fa-„milie, sondern lediglich die Reichsherrschast Seinsheim zu„bedeuten."
so ist wahrlich nicht abzusehen, was hieraus in Bezug aus dieVorliegende Frage gefolgert werden könnte. Das Wappen der Reichs-herrschaft Seins heim war in das Siegel des fränkischen Grafen-Collegiums aufgenommen worden, weil dieselbe seit 1590 bezw.1592 als eine fränkische kreis- und reichsständische Herrschaft aner-