Eigenschaft eines reichsständischen Hauses conservirt wird, unbe-greiflicher Weise völlig übersehen und ignorirt hätte.
s- X.
An diesem auffälligen Jrrthume leidet nun aber die ganzeweitere Ausführung in dem Memorandum. Es wird nämlich nunweiter erzählt (Anl. II. S. VIII), daß neunzehn Jahre später derUr-Urgroßvater des dermaligen Fürsten Johann Adolf, FürstAdam Franz, mit Rücksicht auf die Transgresfion seines Hau-ses von der Grafenbank auf die Fürstenbank im fränkischen Kreiseaus dem Grafencollegium emigirt sei, dieses aber mittelst einesanhängig gemachten Prozesses den Wiedereintritt des Fürsten durch-gesetzt habe. Das Memorandum übersieht und verkennt hier gänz-lich, daß eben in diesem Vorgange der schlagende Beweis dafürenthalten ist, daß Schwarzenberg nicht als Schwarzen-berg, nicht wegen der Neichsherrschaft (bezw. Fürstenthum)Schwarzenberg, sondern als ältere Linie Seinsheim„wegen Seinsheim" in das fränkische Grafencollegium gehörte,und daß somit selbstverständlich und implicite mit dem Wiederein-tritte des Fürsten in das fränkische Grafencollegium das Ge-sammthaus Seins he im in seiner reichs- und kreisständischenStellung wegen Seins heim erhalten worden war.
s. XI.
Nach der Erzählung des fürstlichen Memorandums hat dieseNeimigration mittelst des zu Marktbibart abgeschlossenen Recesses v.J.1731 (Anl. VIII) stattgefunden, und ist auch dieser Vertrag für dasVerhältniß des fürstlichen Hauses xoto Sitz und Stimme im fränki-schen Kreise „wegen Seinsheim" zu dem Grafcncollegio bis zurAuflösung des deutschen Reiches maßgebend geblieben.Dieß wird auch sicher von der jüngeren (gräflichen) Linie Seins-heim nicht widersprochen werden; vielmehr stützt sich eben der An-spruch dieser Linie auf die Anerkennung als eine Linie eines der-