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sitzer das Ansinnen gestellt haben, daß er die Stimme anch aus-drücklich aus ihren Namen sichren möge, und der Besitzer diesemAnsinnen zu entsprechen sich geweigert hat. Die Abgabe der Stimmemit ausdrücklicher Bemerkung, daß sie auch für die anderen nicht-besitzenden Personen oder Linien abgegeben werde, wie es mituntervorkam, war nämlich in Beziehung auf die Erhaltung ihrer reichs- undkreisständischen Eigenschaft, so lange nur die eventuelle Successions-berechtigung fortbestand, ein reines Fupsviiuum. Es konnte daherdie Abgabe der Stimme durch den Besitzer der Herrschaft „proprioot ngrmtornm vonüno" für die nichtbesitzenden Linien auch nur denWerth eines Beweisnüttels, einer fortwährenden Beurkundung ihresSuccessionsrechtes, bezw. der Angehörigkeit zu einem und demselbenreichs- und kreisständischen Gesammthause haben. In einen: andernSinne ist daher auch die Mitbenennung bei der Abgabe der Stimme
— und zwar namentlich von der gräflich Seinsheim'schen Linie
— niemals angestrebt worden.
Wenn daher in der gräflichen Denkschrift nebenbei auch dar-auf Bezug genommen worden ist, daß die auf der fränkischenNeichsherrschaft Seins heim haftende Reichs- und Kreisstimme vonSchwarzenberg seit 1655 als älterer, besitzender Seins hei-mer Linie auch Namens der jüngeren oder gräflich Seins hei-mischen Linie geführt worden sei, so würde es doch (wie schonin der Denkschrift selbst wiederholt bemerkt worden ist) ganz ohneNachtheil und irrelevant für die reichsständische Eigenschaft der letzt-gedachten Linie sein, wenn diese Behauptung der gräflichen Denk-schrift für unrichtig und die darauf gerichtete Beweisführung fürunzulänglich erachtet werden könnte.
s- IX.
Das fürstliche Memorandum hat nun aber denjenigen „Fun-damentalsatz", auf welchen es in vorliegender Sache allein an-kommt^), — daß nämlich Mitglieder eines reichsständischen Hauses
ch Siehe oben Z. V. a. E.