Ig _
können, wenn dadurch die fortan von der Theilung, dem Mitbesitzeder Reichsherrschaft und der Mitausübung von Sitz und Stimmeauf den Reichs- und Kreistagen bis zur Berufung durch die Suc-cessionsordnung ausgeschlossenen Mitglieder oder Linien des Ge-sammthauses mittlerweile — d. h. bis zum wirklichen Anfall undEinrücken in den Besitz — als nicht reichs- und kreisständische Perso-nen oder Linien hätten angesehen werden können? Eine solche Be-hauptung würde sicher zur Neichszeit von jedem reichsständischeufürstlichen oder gräflichen Hause als eine reine Abgeschmacktheitzurückgewiesen worden sein. Denke man sich einmal den umge-kehrten Fall — die fränkische Herrschaft Seins heim wäre nichtreichs- und kreisständisch gewesen und die ältere Seinsheim erLinie (Schwarzenberg) hätte auch keine anderweite reichs- undkreisständische Besitzung gehabt — es wäre aber das der jüngeren(gräflichen) Linie im Straubinger Vergleich zugewiesene Sünchingeine reichs- und kreisständische Herrschaft gewesen, so würde dasSchwarzenbergische Haus sicher nicht ermangeln, wegen desvon ihm an Sünching behaupteten eventuelleu Successionsrechtesallein schon die Eigenschaft einer Linie eines reichsständischen Hau-ses — und zwar mit vollem Rechte — in Anspruch zu nehmen.
Z. VIII.
Steht demnach unbestreitbar fest, daß zur Erhaltung desreichsständischen Charakters aller erbberechtigten Linien desselbenGesammthauses es genügt, wenn auch nur von Einer Personin irgend einer dieser successionsbcrcchtigten Linien die Reichs-standschaft ausgeübt wird — wie dieß auch bei dem Primogenitur-Spstem u. dgl. gar nicht anders sein kann — so ist es recht-lich völlig gleichgültig, ob der jeweilige Besitzer der Reichs-herrschaft die Stimme auf den Reichs- und Kreistagen ausdrücklichund namentlich für sämmtliche Linien (proprio ot uguatoruinnoinius) — oder nur allein unter seinem Namen (propriononrius) abgegeben hat, oder nicht. Es ist nicht minder ebenfallsrechtlich völlig gleichgültig, ob etwa die anderen Linien an den Be-