— 12 —
gräflich Seinsheimischen Linie das Successionsrecht indiese Reichsherrschaft vorbehalten, bezw. als fortbestehendanerkannt worden ist, an welchem Successionsrechte durch die spätereAbtretung des damals der gräflich Seins he im'scheu Linie ver-bliebenen Bestandtheils der fränkischen Reichsherrschaft Geins-heim (Erlach) an die andere Linie (das fürstlich Schwarzen-bergische Haus) nichts verändert worden ist.
Dazu kommt noch
3) daß nach der eigenen Anführung in dem fürstlichen Memo-randum (Aul. II. S. VII.) durch den Straubinger Vergleich von1655 auf der anderen Seite (vios vm-su) dem sürstlich Schwar-zenbergischen Hause das Successionsrecht in der ebenfalls zumSeinsheimischen Familienfideicommiß gehörigen in Bayern be-legenen nicht-reichsständischen Herrschaft Sünching, welche dergräflich Seins heimischen Linie verblieb, vorbehalten wurde,womit also die Zusammengehörigkeit der beiden contrahiren-den Häuser als Linie eines und desselben SeinsheimischenGesammthauses eine weitere Bestätigung und Anerken-nung gefunden hat.
§. VII.
Ein Mehreres, als den Vorbehalt und die Anerkennung desan der re ichs- und kreisständischen frankischen Reichsherrschaft fort-bestehenden Successionsrechtes der jüngeren oder gräflichenLinie des Seinsh eim'schen Gesammthauses, bedurfte es aber nachdem Neichsrechte nicht, um dieser Linie die Eigenschaft eines reichs-ständischen Hauses — bezw. die fortwährende Theilnahme an demreichsständischen Charakter des Gesammthauses zu — bewahren. Diesist ausnahmslos durch die gesammte Reichspraxis anerkannt. Wiewäre es auch nur möglich gewesen, daß ein reichsständisches Haus— nach gewonnener Ueberzeugung von den Nachtheilen fortwäh-render Theilungen— durch Hausverträge eine sog. spezielle, die fer-neren Theilungen ausschließende Successionsordnung, wie die Pri-mogenitur, den Seniorat oder Majorat u. dgl. hätte einführen