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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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gräflich Seinsheimischen Linie das Successionsrecht indiese Reichsherrschaft vorbehalten, bezw. als fortbestehendanerkannt worden ist, an welchem Successionsrechte durch die spätereAbtretung des damals der gräflich Seins he im'scheu Linie ver-bliebenen Bestandtheils der fränkischen Reichsherrschaft Geins-heim (Erlach) an die andere Linie (das fürstlich Schwarzen-bergische Haus) nichts verändert worden ist.

Dazu kommt noch

3) daß nach der eigenen Anführung in dem fürstlichen Memo-randum (Aul. II. S. VII.) durch den Straubinger Vergleich von1655 auf der anderen Seite (vios vm-su) dem sürstlich Schwar-zenbergischen Hause das Successionsrecht in der ebenfalls zumSeinsheimischen Familienfideicommiß gehörigen in Bayern be-legenen nicht-reichsständischen Herrschaft Sünching, welche dergräflich Seins heimischen Linie verblieb, vorbehalten wurde,womit also die Zusammengehörigkeit der beiden contrahiren-den Häuser als Linie eines und desselben SeinsheimischenGesammthauses eine weitere Bestätigung und Anerken-nung gefunden hat.

§. VII.

Ein Mehreres, als den Vorbehalt und die Anerkennung desan der re ichs- und kreisständischen frankischen Reichsherrschaft fort-bestehenden Successionsrechtes der jüngeren oder gräflichenLinie des Seinsh eim'schen Gesammthauses, bedurfte es aber nachdem Neichsrechte nicht, um dieser Linie die Eigenschaft eines reichs-ständischen Hauses bezw. die fortwährende Theilnahme an demreichsständischen Charakter des Gesammthauses zu bewahren. Diesist ausnahmslos durch die gesammte Reichspraxis anerkannt. Wiewäre es auch nur möglich gewesen, daß ein reichsständisches Haus nach gewonnener Ueberzeugung von den Nachtheilen fortwäh-render Theilungen durch Hausverträge eine sog. spezielle, die fer-neren Theilungen ausschließende Successionsordnung, wie die Pri-mogenitur, den Seniorat oder Majorat u. dgl. hätte einführen