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s- VI.
Wollte daher dem gräflich Seinsheim'schen Hause dieEigenschaft eines reichs- und kreisständischen Hauses, bezw. einerLinie eines solchen Gesammthauses bestritten werden, so mußtenachgewiesen werden:
1) entweder, daß dem gräflich Seinsheim'schen Hause vonder reichs- und kreisständischen fränkischen Herrschast Seinsheim— der Blutsverwandtschaft mit dem Seins h eim'schen Gesammt-hause ungeachtet — von Haus aus gar kein Recht bezw. kein Su-cessionsrecht zustand, wie dies bei Reichsherrschaften vorkommenkonnte, welche von dem Kaiser nur einer bestimmten Linie einesHauses verliehen waren, so daß die anderen Linien nicht in derersten Investitur nutbegriffen waren; oder
2) es mußte nachgewiesen werden, daß das gräfliche Haus Seins-heim aus irgend einem Grunde vor der Auflösung des deutschenReichs sein ngnotlsches Successionsrecht an der ReichsherrschastSeinsheim verloren oder ein für allemal zu Gunsten desSchwarzenbergischen Hauses, als der anderen Linie desSeinsheim'schen Gesammthauses, aufgegeben hatte.
Weder das Eine noch das Andere konnte aber nachgewiesenwe rden; vielmehr ist in beiden Beziehungen das Gegentheil erwie-sen, notorisch und in dem fürstlichen Memorandum wiederholt aus-drücklich zugestanden.
Erwiesen, notorisch und zugestanden ist nämlich:
1) daß die Reichsherrschaft Seins heim sich ursprünglich(seit 1591) in dem Besitze der jüngeren jetzt gräflichen Linie desSeinsheim'schen Gesammthauses befand, und von dieser Liniemit der darauf schon 1590 radicirten Kreisstandschast und 1592erworbenen Reichsstandschast, bis zum Straubinger Vergleich (10.Juni 1655) besessen worden ist, und
2) eben so erwiesen, notorisch und zugestanden ist, daß beider Ueberlassung dieser reichs- und kreisständischen ReichsherrschastSeinsheim an die ältere Seinsheim er Linie oder das der-malige fürstlich Schwarzenbergische Haus der erstgedachten