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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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Anspruch nimmt, sich wirklich selbst effectiv in dem Besitze derReichsherrschast und in der Ausübung des darauf haftenden Sitz-und Stimmrechtes befunden habe, d. h. Reichs stand gewesen sei,indem, wenn dies erfordert werden wollte, damit selbstverständlichder Begriff eines reichs- und kreisständischen Hauses eben so einesachliche wie eine rechtliche Unmöglichkeit gewesen sein würde. ImGegentheile ist dabei immer als Regel und in der Natur derSache liegend betrachtet worden, daß nur eine gewisse durch dieSuceessionsordnung berufene Person das Haupt der Familie den Besitz der Reichsherrschaft allein innehat, die übrigen Mit-glieder und Linien des Hauses aber daneben als Suecessions-ber echtigte suro sanZuiiüs erscheinen. Ganz scharf und bestimmtspricht diesen Gegensatz vonReichsstand sein", undMitgliedeines reichsständigen Hauses sein" die kaiserliche Wahlkapi-tulation Art. 22 §. 4 aus, wo in Bezug auf die Begriffsbestim-mung notorischer Mißheirathen dieKinder eines Standesdes Reiches" und dieKinder eines aus solchem HauseentsprungenenHerrn" also die besitzenden und die nicht-besitzenden erbberechtigten Linien, neben einander, alszusammen das reichsständis che Haus bildend, aufgeführt werden.In diesem Sinne spricht auch die deutsche Bundesakte Art. 14 vonden 1806 und seitdem mittelbar gewordenen reichsständischen fürst-lichen und gräflichen Häusern, und zeichnet unter deren Ange-hörigen, den sie insgesammt den hohen Adel, die Ebenbürtig-keit, die Autonomie in Familien- und Güterverhältnissen, die Auf-enthältsfreiheit, den privilegirten Gerichtsstand, und die Freiheitvon der Militärpflicht zuspricht, noch besonders dieHäupterdieser Häuser" durch einige weitere besondere Vorrechte aus.Es ist daher auch einFundamentalsnkz", daß die reichs- undkreisständische Eigenschaft einer Person oder Linie,bezw. ihre Mitgliedschaft in einem reichs- und kreis-ständischen Gesammthause, jedenfalls so lange be-steht, als deren Successionsrecht an der Reichsherr-schast besteht, aus welcher das reichs- und kreis-ständische Stimmrecht ruht.