sehen. Abgesehen von den reichsständischen Personalsten, von wel-chen in vorliegender Sache überhaupt nicht die Rede ist, ist sichernoch Niemanden — und wohl am Wenigsten dein Verfasser dergräflichen Denkschrift — beigefallen, bestreiten zu wollen, daß diereichs- und kreisständische Eigenschaft eines adeligen Hauses inseiner Gesammtheit durch einen Nealbesitz bedingt ist, aufwelchem das reichs- und kreisständische Sitz- und Stimmrecht haf-tet. Hierüber besteht keine Meinungsverschiedenheit; dieser Punktsteht aber hier auch gar nicht in Frage. Die Frage, um welchees sich hier allem handelt, ist vielmehr die, welchen Einfluß es aufdie reichsständische Eigenschaft einer Linie hat, wenn sie unterVorbehalt des agnntischcn Snccesswnsrechtcs ihren bisheri-gen Besitz einer Neichsherrschaft und die Ausübung des daraufhaftenden Sitz- und Stimmrechtes au eine andere Linie desselbenGesammthanscs abtritt?
s- V.
Um hinsichtlich dieser Frage sich vollkommen klar zu werden,muß man sich vor Allem den Begriff eines reichs ständischenHauses vergegenwärtigen, wie er in der Reichszeit notorisch be-stand und in der deutschen Bundesakte Art. XIV. hiermit über-einstimmend aufgefaßt ist. Ein reichsständisches Haus ist nun abernichts Anderes, als ein Haus, aus welchem durch Erbfolgenach Geblütsrecht ein wirklicher Neichsstand hervor-gehen kann, d. h. eine Familie, deren Mitgliedern und bezw.Linien, mindestens im Mannsstamme, wegen des unter ihnen be-stehenden agnatischen Verhältnisses, das nach einer gewissen Ord-nung auszuübende Erbrecht in eine Reichsherrschast und damit beidem Anfalle derselben die Ausübung des darauf ruhendenreichsständischen Sitz- und Stimmrechtes zusteht, bezw. zur Neichs-zeit zustand. Niemals ist aber die Zuständigkeit der reichsständi-schen Eigenschaft der Mitglieder oder Linien eines solchen Hausesdadurch für bedingt erachtet worden, daß jedes Mitglied, oderjede Linie, welches oder welche die reichsständische Eigenschaft in