nach dem Verkaufe von Er lach — von Seite des gräflichen Hau-ses Seins he im ein Gebrauch des Sitzes und Votums stattge-funden habe. Hiernach wendet sich das Memorandum zur Bean-standung der Ausführung in der gräflichen Denkschrift, wo-nach dieser Nichtgebrauch des Sitzes und Votums „dem reichs-„ständischen Charakter des genannten gräflichen Hauses un-„abträglich geblieben sein soll, zumal die eventuelle Erb-folge, das agnatischeVerhältniß gesichert war, und das„Seinsheim'sche Haus in der Ausübung des Sitz- und Stimm-„rechts durch das Schwarzenbergische Haus vertreten„worden sei."
Wollte diese Ausführung der gräflichen Denkschrift angefoch-ten werden, so mußte nachgewiesen werden, daß nach reichs-staatsrechtlichen Grundsätzen die reichsständische Eigenschaft einerLinie eines reichsständischen Hauses dadurch verwirkt wurde undverloren ging, daß dieselbe durch einen Familienvertrag den Besitzder von ihr bisher innegehabten reichsständischen Herrschaft eineranderen Linie desselben Hauses überlassen und sich auf den Vor-behalt ihres im agnatischen Verhältnisse begründeten Successions-rechtes beschränkt hat.
Dieß hat nun das fürstliche Memorandum allerdings behaup-tet, es hat aber den Beweis, daß ein solcher Grundsatz im Reichs-rechte jemals gegolten habe, nicht zu erbringen vermocht. Ein sol-cher Nachweis ist auch absolut unmöglich, da diese Behauptung nichtnur der Notorietät widerstreitet, sondern ein solcher Grundsatz ge-radezu eine Absurdität sein würde.
Auch hat das fürstliche Memorandum nicht vermocht, für seineBehauptung etwas Anderes, als den von ihm sog. „Fundamen-tals atz" anzuführen,
„daß, so wie Sitz und Stimme an einen reichsherrschaftlichen„Nealbesitz gebunden gewesen, auch die reichsständische Eigenschaft„ausschließlich uud lediglich aus diesem Besitze und der damit„verknüpften Prärogativausübung resultirte."
Was das fürstliche Memorandum mit der Auführung dieses„Fundamentalsatzes" erweisen will, ist aber wahrlich nicht abzu-