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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
Entstehung
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Führung dieses Beweises zu beanstanden versucht wird. Es kanndaher nur noch darauf ankommen, nachzuweisen, daß diese Be-denken vollständig unbegründet sind.

8- IV.

Das fürstliche Memorandum beginnt seine Gegendeduetionmit einer Darstellung des Sachverhalts (Anl. II. S. VII)von:rein geschichtlichen Standpunkte aus und alles künstlichen Apparatesentkleidet" welche im Wesentlichen keine Abweichung von derDarstellung in der gräflichen Denkschrift zeigt. Es wird erzählt,daß kraft des Straubinger Vertrages vom Jahr 1655 der größteTheil der Seins heim'scheu Fideicommißgüter in Franken (dieReichsherrschaft Seins heim) bis auf Er lach, welches vorläufigSeinsheimisch blieb, an das Schwarzenbergische Hausübergegangen ist.

Es wird sodann in dem fürstlichen Memorandum anerkannt,daß die eventuelle Erbfolge in diesen Gütern denHerren von Seinsheim, hingegen aber auch dem fürstlichenHause Schwarzenberg die eventuelle Succession in derSeinsheim'schen Herrschaft Sünching danmls ebenfallsBestandtheil des Seinsheim'schen Fideicommisses, worüber nochheute unausgetragene Differenzen zwischen dem fürstlichen HauseSchwarzenberg und dem gräflichen Hause Seinsheimschweben sichergestellt wurde.*)

Das Memorandum betont sodann besonders, daß seit demStraubinger Vergleiche (1655) bez. weder vor noch weniger

5) Weitere Nachweise darüber, daß das fürstliche Haus Schwarzenbergin seiner Eigenschaft als Seins heimische Linie selbst noch fortwährend An-sprüche auf die Anerkennung einer eventuellen Successionsberechtigung bezüglichder im gräflich Seinsheim'schen Besitze befindlichen Seinsheim'schen Fi-deicommißherrschaft Sünching. gestützt auf den Straubinger Vergleich vom1V. Juni 1655 erhebt (wenn solche Nachweise nach obigein eigenem An-führen des fürstlichen Memorandums noch erforderlich wären) enthalten dieAnlagen III. IV. V. und VI.