rückhaltlos an, daß mit dem Beweise der reichs ständischenQualität bis zum Ende des deutschen Reiches auch der Bodenfür den Beweis der st an des herrlichen Eigenschaft unter Gel-tendmachung der Bestimmungen der Rheinbundsakte, der aufdieselbe zurückgreifenden bayerischen Gesetzgebung und derdeutschen Bundesakte:c. gewonnen und der allfäl-lige Einwand der Seinsheimischen Verzichtsreversevom Jahr 1810 und 1843 unschädlich gemacht ist. Nichtminder unumwunden erkennt das fürstliche Memorandum (eben-daselbst) an, daß mit dem Beweise der Existenz eines reichs-ständischen Seinsheim'schen Gesammth auses auch der Be-weis für die standes herrliche Berechtigung der freiherrlichen,jetzt gräflichen Familie Seins heim, als eines vormals reichs-ständischen, dann paragirten oder apanagirten Zweiges des ge-dachten Seinsheim'schen Gesammthauses,*) welchem auchdas fürstliche Haus Schwarzenberg angehört, erbracht ist.
Es besteht somit eine vollkommene Uebereinstimmung zwischender gräflichen Denkschrift und dem fürstlichen Memorandum be-züglich des Cardinalpunktes, von dessen Beweise die Berechtigungdes gräflich Seinsheim'schen Hauses zur Erhebung des Anspruches auf die Anerkennung seiner standesherrlichen Eigenschaftabhängt.
Das fürstliche Memorandum erkennt dabei (Anl. II S. VI. VII)an, daß die Ausführungen der gräflichen Denkschrift in so weitgelungen sind, daß der vorgedachte Beweis sammt allen sich darausergebenden Consequenzen geführt zu sein „scheine"; es werdenaber sodann einige Bedenken ausgeführt, aus welchen die wirkliche
*) Es ist wohl nur ein Iaxsu8 ealami, wenn in dein fürstlichen Memo-randum (Anl, II. S. VII) anstatt „Zweigesdes Gesammthauses Seinsheim",gesagt wird: „Zweiges meines fürstlichen Hauses", — Das gräflicheHaus S einsheim hat niemals behauptet, einZweig des „fürstlich Schwar-zenbergischen" Hauses zu sein, sondern seine Behauptung geht nur dahin,daß es die eine, und das fürstliche Haus Schwarzenberg die andere Linie desalten reichsfreiherrlichen und reichsständischen GesammthausesSeins heim bildet.