inwieferne es für den vorliegenden Zweck nicht genügen könne,wenn sich die Denkschrift nur mit der Natur, den Bedingungenund Consequenzen des Vertrags u. f. w. befaßt habe. Es wäredoch wohl auch die Aufgabe und Pflicht des Memorandums ge-wesen, die gerügte Lücke auszufüllen, und durch die Hinweisungaus die „lange, ziemlich bewegte Vorgeschichte" des Vertrages nach-zuweisen, in welchem anderen Sinne etwa derselbe aufzufassenund auszulegen wäre. Von diesem Allem ist aber in dem Me-morandum nichts geboten; dasselbe hat auch nicht eine einzigeThatsache aus der Vorgeschichte angeführt, noch weniger auch nurim Entferntesten den Versuch gemacht, aus derselben irgend einArgument gegen die in der gräflichen Denkschrift enthaltenen Aus-führungen abzuleiten. Kein unbefangener Beurtheiler wird daherverkennen können, daß der Versuch, der gräflichen Denkschrift denSchein einer Unvollständigkeit in irgend einer wesentlichen Bezieh-ung anzuheften, vollständig mißlungen ist, und daß es sich in vor-liegender Sache überhaupt um nichts Anderes handeln kann alsum die Natur, die Bedingungen und die Consequenzen des Strau-binger Vertrags, so wie um die Beziehungen des fürstlichen HausesSchwarzenberg zu den Grasen von Seinsheim und diewirkliche Ausübung des Sitz- und Stimmrechtes auf der fränkischenGrafenbank bis zum Ausgange des deutschen Reiches. Ueberdiesliegt klar vor, daß auch das fürstliche Memorandum durchaus keineanderen als die vorgedachten Beziehungen in den Kreis seinerBesprechungen gezogen hat.
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Sehr richtig hat dagegen das fürstliche Memorandum erkanntund als „den Grundgedanken der gräflichen Deduction be-tont" (s. Anlagell. S.VI), daß die Denkschrift „die Aufgabehatte", die Fortdauer der reichsständischen Eigen-schaft des gräflichen Hauses Seinsheim bis zur Auf-lösung des deutschen Reiches zu beweisen.
Das sürstliche Memorandum erkennt sodann (Anl. II. S. VI. VII)