Durchlaucht, als auch der wahren Sachlage nach — ganz unnöti-gen Polemik gedrungen zu sehen.
§- II-
Wendet man sich nun zur Beleuchtung des fürstlichen Me-morandums selbst, so wird darin ganz richtig angeführt, daß derVerfasser der gräflichen Denkschrift seine Beweisführung aufden zwischen dem Grafen und späteren Fürsten Johann Adolfzu Schwarzenberg und dem Freiherru Friedrich Ludwigzu Seinsheim am 10. Juni 1655 zu Straubing abgeschlossenenVertrag basire, welchem zufolge der größte Theil der die Reichs-herrschaft Seins he im bildenden Seins heimischen Fidei-commißgüter in Franken auf das Schwarzen bergische Hausübergegangen ist.
Es wird aber in dem Memorandum hierzu bemerkt, „der„Straubiuger Vertrag habe aber eine lange, ziemlich bewegte Vor-geschichte, deren Kenntniß den richtigen Schlüssel zum Verständ-gisse jenes Familienvergleichs, so wie jene Geschichte selbst die„Genesis des Vertrags bilde. Die Denkschrift befasse sich aber„nur mit der Natur, den Bedingungen und den Konsequenzen des„Vertrages, so wie mit den Beziehungen des fürstlichen Hauses„Schwarzenberg zu den Herren Grafen von Seinsheim;„endlich mit der wirklichen Ausübung des Sitz- und Stimmrechtes„auf der fränkischen Grafenbank bis zum Ausgange des deutschen„Reichs".
Soll durch diese Bemerkung der Denkschrift ein Vorwurfdaraus gemacht werden, daß sie über die Veranlassung des Strau-binger Vergleiches und dessen Vorgeschichte nicht ein Mehreresmitgetheilt habe, als dortselbst (§. 2) geschehen ist, so wäre zurBegründung eines solchen Vorwurfes doch wohl erforderlich ge-wesen, daß in irgend einer Weise angedeutet worden wäre, wiein Folge einer solchen Unterlassung eine einflußreiche Lücke in derDarstellung sich vorfinde, und wie in Folge hiervon der Sinn desVertrages selbst unrichtig angegeben worden sei, und weßhalb oder