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selbst ist jedoch noch folgende Ergänzung hier nachzutragen. —Die Verwaltung der allgemeinen Geschlechtsangelegenheiten,sowie des Vermögens des Geschlechtes war, bis in die neuestenZeiten, dem Herkommen gemäß, auf Geschlechtstagen durch dasganze Geschlecht, oder beziehendlich durch die von dem Geschlechtehierzu bevollmächtigten Senioren und Consenioren erfolgt. Biszum Jahre 1830 ungefähr war dies auch ohne besondereSchwierigkeiten möglich gewesen, und die betreffenden Behördenhatten sich bei Gutskänfen, Löschungen von Hypotheken :c. mitder Unterschrift des erwählten Seniors des Geschlechts undder von dem gesammten Geschlechte demselben ertheilten Voll-macht begnügt. Seit dem Jahre 1830 wurden jedoch dieBehörden schwieriger und wurde beispielsweise die dem Seniorvom ganzen Geschlechte ertheilte gerichtliche Vollmacht zurLöschung von Hypotheken nicht mehr für ausreichend erkannt.Als Grund dieses Verfahrens ward angegeben, daß der Beweisnicht geführt werden könne, daß alle Mitglieder des Geschlechtsjene Vollmacht unterzeichnet hätten. Um diesen nicht unbe-gründeten Legitimationsmangel zu beseitigen, wurde der Bei-rath eines erfahrenen Rechtsgelehrten, des verstorbenen 1)r.Mothes zuLeipzig erbeten. Nachdem der letztere sich dahinausgesprochen hatte, daß durch einen Nachtrag zu der Ge-schlechtsordnung vom 16. März 1626 der gerügte Mangel amsichersten zu beseitigen wäre, ward der betreffende Nachtragentworfen und unter dem Datum vom 18. Mai 1854 vonsämmtlichen bekannten mündigen Mitgliedern des Geschlechtsvollzogen, gerichtlich recognoscirt und später unter dem 23. März1856 mit landesherrlicher Bestätigung Seiner Majestät desKönigs Johann vonSachsen versehen. Jener Nachtragbefindet sich zwar, so wie die Geschlechtsordnung von 1626, inmetallographirtem Abdruck in den Händen der Mitglieder desGeschlechts, seiner Wichtigkeit wegen ist er jedoch in der Bei-lage Nr. 2 besonders abgedruckt. Durch denselben wird be-stimmt, daß der Senior des Geschlechts nach Außen in allenBeziehungen zu Dritten, auch bei allen gerichtlichen und außer-gerichtlichen Handlungen, selbst wenn sie Veräußerungen,
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