Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
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309
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Fürst Karl Eusebius war unablässig iu dieser uud andererWeise um Schwarzkasteletz bemüht, abwohl seine Rechte darauflängst iu Frage gestellt uud ein ernstlicher Prozeß im Gangewar. Wie abeu dargestellt Warden, hatte Fürst Karl diese ehe-maligen Smirziczkhschcn Herrschaften Schwarzkastclctz, Aurzino-wes und Skwarctz dem Mbrccht dem Wallcnstcin, dem Herzogedan Fricdland, als Vormund des letzten blödsinnigen Smirziczkyund Erben des Hauses gekauft. Als aber nach dem Tade Wallen-stcins alle Verfügungen desselben durch seine zahlreichen undmächtigen Gegner in Untersuchung kamen und vieles als eigen-mächtig geschehen rückgängig gemacht worden, wurde auch diesersein Verkauf der Hälfte des Smirziczkhschcn Besitzes an denFürsten Karl von Liechtenstein in Frage gestellt. Man bestrittdas Recht, das Wallenstein auf diese Güter gehabt habe, sei esfür sich denn er hatte die andere Hälfte selbst behalten,sei es zum Verkauf, und behauptete, daß sie dem Fiscus alsverfallen gehörten, da ihr Besitzer zur Zeit des Aufstandes,Albrecht Johann Smirziczky, eines der Häupter desselben gewesensei. Dagegen wurde von der anderen Seite geltend gemacht,daß der blödsinnige Heinrich Georg der eigentliche Besitzer ge-wesen und eben wegen seines Blödsinns nicht habe an der Re-bellion theilnehmcn können, die Güter demnach auch nicht hättenconfiscirt werden können. So begann der Prozeß bereits nachWallenstein's Tode, indeß wurde er unter den Kriegszeiten lässiggeführt und Fürst Karl Eusebius durfte sich, was die Ausübungder herrschaftlichen Rechte betrifft, währenddeß als vollständigenHerrn betrachten.

Indeß nach wiederhergestelltem Frieden wurde dieser Prozeßvon Seiten des Fiscus mit erneuter Energie ausgenommen,zugleich mit all den Besitzveränderungen in Böhmen, welchewährend und nach der Rebellion stattgefunden hatten. OhneFrage war wohl damals vieles im Drang der Umstände undbesonders in der Bedrängniß des kaiserlichen Schatzes geschehen,was in friedlichen und ruhigen Zeiten anfechtbar war. Nun war