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2 (1877)
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297
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Verzicht geschehen. Letztere wnrcn auch einverstanden, und eswurde auf dem Schlosse Berum der darnach benannte BerumscheVertrag zwischen den Angehörigen des vstfriesischcn Hauses imJahre 160t abgeschlossen, wonach jene drei Herrschaften bei demregierenden Hanse Ostfriesland verbleiben sollten, und die Erbenund Eigcnthümer, nämlich die beiden Töchter Ennos und derWalpurgis, Sabina Katharina und Agnes, gegen eine Geldsummeauf ihre Rechte Verzicht leisteten. Der Vertrag wurde vom Kaiserbestätigt. Demzufolge, den Bestimmungen des Vertrages ent-sprechend, mußte auch Gundacker bei seiner Vermählung mitAgncS auf jene drei Herrschaften Verzicht leisten, und dies geschahin dein oben erwähnten Heirathsvertrag. Dafür aber sollte jeneSumme, welche nach dem Berumcr Vertrag auf Agnes fielsie betrug 165.000 Thalcr >) auf Gundacker oder seine undder Gräfin Agnes Nachkommen übergehen. Würden die Rechtevon Agnes wieder aufleben, so natürlich auch für ihre und Gun-dackers Nachkommen. Die fragliche Summe wurde aber niemalsausgezahlt, und der Berumsche Vertrag war damit nicht erfülltworden; das Haus Gundackers hatte daher alles Recht, aufjene drei Herrschaften Ansprüche zu erheben. Ein Vergleich,welchen Gundacker 1625 abzuschließen suchte, blieb ebenfalls er-folglos. Vergebens ermahnte der Kaiser unter dem 23. October1631 mittelst eines Handschreibens den Grafen von OstsrieslandUlrich II., die Liechtensteinische Schuldforderung zu befriedigen^).So überkam Hartmann, Gundackers und Agnesens Sohn, dieRechte und Ansprüche und versuchte sie in einem Prozeß bei derReichskammcr in Spcier durchzusetzen. Zu der ursprünglichenSumme wnrcn noch 135.000 Thaler hinzugekommen. Er gewannauch den Prozeß. Enno Ludwig von Ostfriesland, der mittler-weile Reichsfürst geworden, wurde zur Zahlung verurtheilt, und

') So ist die Summe im Heirathsvertrag angegeben; bei Jmhof,Ziiotit. xro«. Nerm. 352, ist von 30V.VVV die Rede, zu denen die Zinsenvon 135.000 gekommen.

2) Archiv des Finanzminist.