Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
Seite
217
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glücklichen Victor! bis anhcro in gedachtem unserem Erbkönig-rcich Bchem sehr wohl, verständiglich, anschenlich und lobwürdigzu merklicher Beförderung unseres Interesses gubernirt, mitwohlbedachtem Muth, rechtem Wissen, auch vorgehabtem reichenRath unserer edlen Näthe anö königlicher Behembischcr Machtzu unserem Statthalter in oftgedachtcm unfern Königreich Be-hem verordnet und dcputirt, thun das auch hiermit iu Kraftdieses Briefs, daß S. L. im ganzen Königreich Behcm, inKriegs- als Justiz- und in Summa in allen Sachen, nichtsüberall ausgenommen, gubernircn, diSponircn, rcgircn, befehlen,verbieten und alles dasjenige, was S. L. zu Beförderung unseresNutzens und Frommen für gut ansehen wird, ohne männiglichcVerhinderung frei und sicher thun und lassen solle und möge"

Diese Ernennung wurde den Kurfürsten und anderen deutschenFürsten durch besondere Schreiben bekannt gemacht. In dem-selben Jahre am 8. September verlieh der Kaiser auch dasgoldene Vließ an den Fürsten Karl 2).

Der Kaiser war zwar aus die Vorstellungen des Fürstenvon einem strengeren Verfahren gegen die noch nicht verurthcil-ten Theilnehmer der Rebellion abgestanden, nicht aber von einemProzeß überhaupt gegen sie. Es handelte sich dabei nicht bloßum Recht und Gerechtigkeit, sondern auch um Wiedercinbringungaller der großen Kosten, welche der Krieg und die Rebellionverursacht hatten. Wenn der Kaiser darum die Strafe an Leibund Leben erließ für alle neuen Untersuchungen, so hielt er dafürfest an derjenigen au Geld und Gut. In dieser Richtung gaber die Instruction für den neuen Gerichtshof, der unter demFürsten nunmehr aus Adam von Waldstein, Friedrich von Tal-lcnberg und Sesima Wrtby zusammengesetzt wurde. Procuratorund Ankläger blieb Przibeck von Jenischek, zum Sccretär undProtokollführer wurde der kaiserliche Sccretär Hans Hcgncr von

>) d'Elvert, 199; Liechtenstein. Archiv 2. 7.

2) Khevenhiller, ^.nn. IX. 1619; Liechtenstein. Archiv X. 81.