Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
Seite
218
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Rvssclfeld bestellt. Die Commission hatte die Instruction, zuverfahren und zu urlheilen was Rechtens sei, nur daß die Strafeallein in Geld und Gut bestände; Bestätigung und etwaigeMilderung oder Begnadigung behielt sich der Kaiser selbst nur.Diese Bestimmungen galten aber nur für diejenigen, welche sichin Folge der ausgegangenen kaiserlichen Patente bei dem FürstenLiechtenstein selbst meldeten; wer in Rebellion und Widerstandbeharre, Wider den solle mit der ordentlichen Strafe driininisIa.oss.iz nncssstatis vorgegangen werden. So lautet in der Haupt-sache die Instruction vom 18. Januar 1622').

Die Erlassung der Patente, das Abwarten der gestelltenFristen zur Anmeldung, sodann die Untersuchungen nach dengeschehenen Anmeldungen, die an Zahl 202 betrugen, erforder-ten so viel Zeit, daß Fürst Karl erst am 10. August den erstenBericht über das, was in Folge der Instruction vom 18. Januargeschehen, einsenden konnte. Dieser Bericht verlangt noch übermanche prinzipielle Fragen die kaiserliche Entscheidung-). DerKaiser zeigt sich im Wesentlichen einverstanden mit allem, wasgeschehen und angeordnet, und bestätigt ebenso auch fast regel-mäßig die einzelnen Urthcile, die in nachfolgenden Berichten dasganze folgende Jahr 1623 einlaufen. Mit thunlichstcr Beschleu-nigung werden die Urtheile bestätigt und zur Publication zurück-gesendet. Dennoch dauerte der Prozeß allen zu lange, so daß schonam 19. September 1623 Fürst Karl den Vorschlag zur Auf-hebung der „Confiscations-Commission" machte, deren Kostensehr bedeutend waren. In seiner Antwort vom 3. October gicbtauch der Kaiser seine Zustimmung dazu; was noch übrig sei,solle summarisch abgemacht werden^).

Aber auch damit waren alle die zahllosen Streitfragen,die zum Theil höchst verwickelten Zustände, welche die Folgender Rebellion waren, noch lange nicht erledigt. Prozesse und

') d'Elvcrt, 110.

2) Ebendort, 139.

2) Ebendort, 177. >83.