Druckschrift 
2 (1877)
Entstehung
Seite
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mann von Mähren, Maximilian als Herr auf Ravensburg,Hohenau, Butschowitz, Posoritz und Novirad und als kaiserlicherRcichshofrath, Gundacker mit dem Titel als Graf zu Rittbcrg,als Herr auf Wilfcrsdorf, Mistclbach, Poysdvrf und Ringcls-dorf, kaiserlicher Majestät Hofkammcrrath, Kämmerer des Erz-herzogs Matthias und Verordneter der Landschaft Oesterreichunter der Enns.

Mit Berufung ans den Vertrag von 1504, der im Laufeder Zeiten schlecht gehalten worden, wodurch viele Stücke vomHause abhanden gekommen, wird als Zweck der Erbcinigung dieErhaltung des Besitzes und des Ansehens des Hauses hingestellt,und mit dem Versprechen der Treue, Liebe und Einigkeit fürsich und ihre Nachkommen haben sich die drei Brüder diesemstrictesten Fideicommiß unterworfen. Darunter sollen gehörenals Familiengüter: Feldsberg, Herrenbaumgarten, Ravensburg,Hohenau, Mistelbach, Ringelsdorf, Eisgrub, Blumenau undProßnitz mit allem, was an Schlössern, Städten, Märkten, Dör-fern u. s. w. dazu gehört, alles als eine untheilbare Masse fürdie drei Brüder und ihre Nachkommen. Das Haupt der Familie,welches die Aufsicht und das Jus der Direction übt, ist fortannicht mehr der Aelteste, sondern der Erstgeborne in der Liniedes Erstgebornen; beide Rechte, das der Direction und das derErstgeburt, sind niemals zu trennen.

Die Rechte und der Besitz des Erstgebornen werden infolgender Weise bestimmt: Für seine Unkosten, Mühen u. s. w.erhält er die Einkünfte der Güter Feldsberg, Herrenbaumgarten,Blumenau und Proßnitz, die deßhalb die Bezeichnung Erst-geburtsgüter führen; er hat die Lehen des Hauses zu verleihen,aber auch auf den Bestand derselben zu achten und die damitverbundenen Pflichten zu versehen; er hat das gemeinsame Pa-tronatsrecht in geistlichen Dingen zu üben, als Lehensträger fürsich und die Agnaten die Lehen zu empfangen und die Urkundendarüber in Händen zu behalten; wenn er selbst (mit 18 Jahren)mündig ist, so ist er Vormund aller minderjährigen Brüder,