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fremde Hände gelange. Zn diesem Zwecke wallte er die neneErbeinigung errichten, deren wesentlichste Bestimmungen in derUnvcränßerlichkcit des Familienbcsitzes, sawie in der Erweiterungder Rechte des Familicnhanptcs und in der Ucbcrtragung der-selben von dem an Jahren ältesten Mitgliede der Familie ansden Primagenitns bestanden. Bisher war der Acltcste der Chefdes HanseS gewesen, seine Vorrechte hatten aber wohl kaum inanderem als in der Begabung und Empfangnng der Lehen be-standen. Ganz anders lauteten die Bestimmungen des neuenVertrages.
Die Sache war aber nicht leicht zu bewerkstelligen, dennder Vertrag erforderte nicht bloß die Zustimmung des Kaisers,sondern auch der Landständc, und gerade die Primogenitur liefdeu bisherigen Gewohnheiten in Nieder-Oestcrrcich zuwider. Auchwar mittlerweile Karl Führer und Haupt der katholischen Parteigeworden, und er hatte darum die bis dahin mächtigere Parteider Protestanten in den Landtagen gegen sich. Und so dauertendie Bemühungen Karls trotz des persönlichen Einschreitens KaiserRudolfs durch verschiedene Briefe mehrere Jahre fort, bis erendlich 1606 zum Ziele gelangte. Auch scheint es nach den ver-schiedenen Entwürfen, die im Archiv enthalten sind, als ob derInhalt vielfach geändert worden sei. So enthalten die früherenEntwürfe die Feststellung des katholischen Glanbens als deseinzig gültigen Bekenntnisses in der Familie wie auf den Fami-liengütern in ausführlichen Bestimmungen; dies aber ist in dereigentlichen Erbeinigung ganz und gar hinwcggelassen.
Der Vertrag') wurde am 29. September des Jahres1606 zu Feldsberg von den drei Brüdern unterzeichnet und ent-hält im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen. Karl erscheintdabei als Herr auf Feldsberg, Herrcnbamngarten, Blumenau,Proßnitz, Anssec und Czernahora, als kaiserlicher Majestät Ge-heimer Rath, Oberster Hofmeister, Kämmerer und Landeshaupt-
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