Schwestern, Vellern, Basen u. s. w. Die Regierung des HauscSgebührt ihm durch das Recht der Erstgeburt; nls „Regierer"ist er gütlicher Schiedsrichter in Familicnstrcitigkeilen oder Ob-umuu des erwählten Schiedsgerichtes, wewübcr die Einigung nochverschiedene Bestimmungen festsetzt.
Natürlich ist für jetzt Kurl nls der Erstgeborne der „Rc-giercr" des Hanscs; besondere Bestimmungen setze» dun» dieSnccession nach dem Rechte der Erstgeburt uns das genauestefest, so daß nach dem Aussterben der ganzen männlichen ehe-lichen Dcscendcnz Karls die Regierung auf Maximilian und seineDescendenz und von dieser auf Gundacker und seine Linie über-geht. Karl erhält von den oben nls Familienbcsitz festgestelltenGütern noch die Herrschaft Eisgrnb, bei Maximilian bleibenHohenau und Ravensburg, bei Gundacker Wilfersdorf, Ringels-dorf und Mistelbach, alles als Fideicommiß verstanden; auchbleiben sie im Fideicommiß und allen Bestimmungen desselbenunterworfen, selbst wenn der Einzelne seinen Besitz unter seineSöhne theilt. Stirbt eine Linie ans, so wird der Besitz unterdie anderen getheilt, abgesehen von dem, was der Primogeniturgebührt. Veräußerungen, Abtrennungen sind in keiner Weise er-laubt, da der ganze Besitz als Fideicommiß der Familie nlssolcher gehört und der Einzelne nur den usus kruotus hat.Schulden und Verpfändungen sind durch besondere Bestimmun-gen beschränkt. Veränderungen der Güter sind nur in zweiFällen erlaubt, erstens wenn durch Tausch oder sonst wie derBesitz gebessert wird, oder wenn ein Mitglied durch vis inerjorunverschuldet in solche Roth gekommen, daß über seinen Besitzverfügt werden muß. Aber auch hierüber sind Bestimmungenfestgesetzt, welche das Interesse der Familie schützen.
Es folgen weiter in dein langen und ausführlichen Ver-trage, der für jedes Einzelne mit größter Umsicht sorgt, Be-stimmungen über die Successionsfähigkeit des Einzelnen, wonachjeder ausgeschlossen ist, der nicht in voller rechter Ehe geboren,sowie die Geistlichen und die weiblichen Angehörigen der Familie.