1554 Wolf Christoph starb, konnte Georg Hartmnnn, nunmchrselbst der Acltcste, dieses Recht im eigenen Namen üben, 1554hatte er anch von Wolf Christoph das halbe Steiereck gekauft >),dessen andere Hälfte ihm gehörte als Miterbc an Georgs Hinter-lassenschaft, Daher nennt sich Georg Hartmann im Lehenbuchvon 1554 Herr ans Feldsberg und Steiereck. Als Aeltestcrempfing er anch 1554 die letzte Belehnung mit Nikolsburg,welches bald darauf, wie bereits oben erzählt worden, dein Hanseverloren ging. Damals war er anch Vormund der Sohne seinesVetters Johann VI. 2), und hatte sich für dieselben mit ihrerMutter Esther, gebornen von Dictrichstein, zu vergleichen, 1554^).Auch war er Christophs IV. und seines Bruders Vormund.Für diese Vormundschaft legte er dem ersteren 1555 Rechen-schaft ab Die andere Vormundschaft endete 1556, und GeorgHartmann erhielt dafür nach abgelegter Rechnung von Georg VII.die Schadloscrklärung ^). Dennoch erhob sich ein Streit darüber,welcher durch einen Schiedsspruch Kaiser Maximilians 1568ausgeglichen wurde. Die Entscheidung sprach Georg Hartmannnoch 30.600 Gulden zu, die ihm seine Pupillen zu zahlenhätten"). Anch zwischen Christoph und Georg Hartmann erhobensich verschiedene Streitpunkte, die im Jahre 1559 durch eineVergleichnng beigelegt wurden'). Darin heißt es, daß frühereVerträge, wonach Christoph 7000 Gulden an Georg Hartmannschuldig bleibe, in Kraft bleiben sollen; ferner solle jener andiesen 500 Gulden zahlen wegen der Nutzungen der Zehuten zuReinthal, Ravensburg und Bernhardsthal, wegen der Rutten-steinischen Ausgaben und anderer Ursachen; das Dorf Reinthal,
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