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2) oder, nach Anleitung des polnischen Constitutionund präcise so lliro Fürstl. Gnad. selber unsgestern gezeigt und als nach einer Richtschnurzu procediren an die Hand gegeben, nemlichandrer alten von Adel Gezeugniss;
3) oder Deducirung seiner Ankunft aus fremdenLanden;
4) oder mit seinen, von den Iieermeisteru und an-derer Ordens erlangten Briefen, darin ihm derdamalige adelige Titel attribuirt worden;
5) oder mit seinen Ahnen;
6) oder mit gesprochenem Urtheil und Decretis ;
7) und endlich mit Kaiserlichen und KöniglichenDiplomaten, wie es einem jeden selber am zu-träglichsten.
1) Dieser Probationen eine sollen die Richterohne eine fernere Inquisition gelten und den aufdiese Weise qualificirten ins Ritterbucli verzeichnenlassen,
2) Und soll keinem, der auf vorgedachter Weiseneine seinen Adelstand nicht vereficiren könne, mehrnicht als blos der adelige Titel in diesemGericht abjudiciret und benommen sein, und daetwas anders gefährliches darunter (wie man dochnicht hülfet) gesuchet würde, von unsern delegirtenRichtern nicht darin gewilligt, sondern solenniterdawider protestirt und dem allgemeinen Adel kundgethan werden.
3) Da einer von den Richtern, er sei von denfürstlichen Rätken oder ein anderer, einen oder mehrnicht wollte passiren lassen, sondern publice quae-stionem status moviren, so sollen die andern nichtdamit zu thun haben, sondern dem, der des andernStand in Zweifel zieht, die Sache allein ausführenlassen. Immaassen dann, wenn einem von denen,welchen mau allewege vor einen edlen gehalten,