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Die Ritterbanken.
Nachdem durch den Untergang der Ordensherr-schaft der Adel eine neue Stellung bekommen hatteund ein Theil desselben, der sich freiherrlich dachte,gegenüber der Staatsgewalt ein Mitregierungsrechtund gegenüber seinen sonstigen Standesgenossen,sowie allen übrigen Unterthanen, eine Ausschliessungbeanspruchte, fragte es sich, wer denn eigentlich alszum Landesadel gehörig; anzusehen sei. Um dieses
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festzustellen, wurden Ritterbanken angeordnet, d. h.Gerichte für die Prüfung und Entscheidung über dieAdelsqualität, Sie wurden mit Personen besetzt,die der Adel aus seiner Mitte wählte und kamnnerst nach und nach in den drei verschiedenen Län-dern, in die das Ordensland gespalten war, nämlich1. Curland mit Semgallen, 2. Livland und 3, Esth-land, ins Leben.
Die Bedingungen um Aufnahme derselben waren:1. das Indigenat, das heisst das Eingeborensein vonEltern innerhalb der Grenzen der jeweiligen Ritter-bank ansässig und 2. der Adel, d. h. die Eltern,mussten anerkannt dem Adel angehören.
Da nun zur Zeit der Ordensherrschaft Genea-logien nicht bestanden, ja sogar im Anfang des 17.Jahrhunderts die meisten Familien über den Gross-vater hinaus ihre Abstammung nicht namhaft machen,geschweige nachweisen konnten, so war die Herstel-lung des ersten, amtlichen und öffentlich beweisendenVerzeichnisses (Matrikel) der allein zum eingeborenenAdel gehörigen Personen, resp, Geschlechter, eineebenso mühselige als gefährliche Arbeit. Curlandschritt damit in folgender Art voran. Die Ritter-schaft erwählte 7. October 1620 für die Ritterbank1!) Personen aus ihrer Mitte mit folgender Instruc-tion.