Schicksale der Burg Drachenfels etc.
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viel verloren gegangen, besonders in der auf dem linken Rheinuferhinter Godesberg gelegenen Drachenfelser Burggrafschaft, wozu dieDörfer Pissenheim, Berkum, Oberbachum, Kurighoven, Züllighoven,Lissem und Gimmersdorf gehörten, die die Unterherrschaft des Länd-chens Drachenfels und den Gerichtsbezirk des von dem Burggrafenzu ernennenden Schultheiss ausmachten. Der v. Gudenau blieb indes-sen im ungestörten Besitz des Schlosses und Berges Drachenfels mitdem Burghofe nebst Weingärten, Waldungen in und bei Königswinterauf dem rechten Rheinufer und den Pfandrechten an Königswinter mitdem gegen Heisterbach zu gelegenen kleinen Dorf Ittenbach. DerFürst von Nassau - Weilburg, welcher 1803 alle Erzstift Kölnische,Rheinische und Bergische Aemter von Deuz bis an der Lahn auf demrechten Rheinufer erhielt, erkannte sogar die Pfandgerichtsscheine dervon Gudenau völlig an. Späterhin nahm aber der Grossherzog Joachimvon Berg die Pfandschaft ohne Ersatz weg. — Max Fritz von Vorst-Gudenau verkaufte seine übrigen Besitzungen zu Königswinter mit denSteinbrüchen an die Gebrüder Schäfer daselbst, so wie seine Braban-tischen Besitzungen und die auf dem linken Rheinufer an Andere undzog mit seinen Söhnen und Töchtern der französichen Conscriptionwegen nach Oesterreich und kaufte unter andern in Mähren eineHerrschaft. Die Jagdgerechtsame zu Königswinter und Ittenbach ein-schliesslich der Berge Drachenfels und Wolkenburg ist nochheute (1833) ein Eigenthum der von Gudenau."
Wir können diesen Abschnitt nicht besser schliesseu als durcheinen Artikel, den die Kölnische Zeitung aus dem Anfange der Regie-rungszeit König Friedrich Wilhelms IV. brachte:
„Es ist ein sehr erfreuliches Ereigniss für alle, welche ein Interessean unserem stattlichen Drachenfels nehmen, dass der Gipfel - Kegeldesselben mit seinen schönen Schlossruinen gestern durch den Königl.Regierungs - Präsidenten Herrn Ruppenthal für eine sehr namhafteSumme den bisherigen Privat-Besitzern, nämlich der hiesigen Stein-hauer-Gewerkschaft, für Rechnung Sr. Majestät des Königs ab-gekauft worden ist. Dass der Berg durch den Betrieb von Stein-brüchen nicht Gegenstand bedeutender Gefährlichkeit für die Gegendund die Arbeiter werden möge, dass dieser grossartige Felsenwächteram Eingange der doppelten Bergreihe des Bettes unseres Stromes nichtdadurch zugleich in seinen pittoresken Formen beeinträchtigt werde,und dass die alterthümlich vielfach denkwürdigen und das Auge des